JudikaturVfGH

U462/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2012

Bei Art16 Abs1 litc Dublin-II-VO handelt es sich nicht um ein Zuständigkeitskriterium nach Kapitel III der Dublin-II-VO, sondern um eine Bestimmung, die ausschließlich die Wiederaufnahme eines Asylwerbers im Falle der Zuständigkeitsbestimmung nach den Art5 - Art14 Dublin-II-VO regelt. Keine Auseinandersetzung des Asylgerichtshofes mit der Frage, nach welchem Kriterium Italien für die Prüfung des Asylantrags zuständig sein soll. Weiters kein Eingehen auf die Reiseroute des Beschwerdeführers bzw dessen langjährigen Aufenthalt in Griechenland.

Allein die - im vorliegenden Fall bloß fingierte - Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers (keine Reaktion Italiens auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesasylamtes) reicht für eine Entscheidung nach §5 Abs1 AsylG 2005 nicht aus.

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