KI-1/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung der auf denselben Rechtsgrund gestützten Klage mit Beschluss des OGH vom 05.11.08 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges; angesichts des Beschlusses des VfGH vom 10.03.11, A4/09, Vorliegen eines - verneinenden - Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verfassungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten.
Gemäß §1 JN Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, sofern keine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde gegeben ist, zur Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch, wenn es sich um keinen im öffentlichen Recht wurzelnden Anspruch handelt, der gem Art137 B-VG vor dem VfGH geltend zu machen ist.
Vermögensrechtliche Ansprüche der antragstellenden Partei auf das Zivilrecht gestützt.
Der OGH hat mit seiner Entscheidung, dass der Anspruch der antragstellenden Partei nicht auf dem Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann, seine Zuständigkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte insgesamt zu Unrecht verneint.
Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses des OGH vom 05.11.08, 7 Ob 110/08i.