B531/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.
Der Beschwerdeführer erblickt eine willkürliche Vorgehensweise in seiner (auf Grund einer Organisationsänderung erfolgten) Versetzung von einem mit A2/5 bewerteten Arbeitsplatz auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/Grundlaufbahn; diese Versetzung habe "die Folge [gehabt], dass [der Beschwerdeführer] gegen die nachfolgende Verwendungsänderung [mit Weisung vom 11.04.11] auf einen schlechter bewerteten Arbeitsplatz [als den von ihm vor seiner Versetzung auf den mit A2/Grundlaufbahn bewerteten Arbeitsplatz innegehabten] keinen wirksamen Rechtsbehelf mehr zur Verfügung hatte, um diese dienstrechtliche Schlechterstellung abzuwehren".
Dieses Vorbringen richtet sich dem Grunde nach gegen den Bescheid der Dienstbehörde vom 07.12.10, mit dem der Beschwerdeführer von einem mit A2/5 bewerteten Arbeitsplatz auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/Grundlaufbahn versetzt wurde, und nicht gegen die - im vorliegenden Verfahren allein maßgebliche - Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheids. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, gegen den Versetzungsbescheid vom 07.12.10 ein Rechtsmittel zu ergreifen, was er aber unterlassen hat. Der Berufungskommission ist daher jedenfalls nicht entgegenzutreten, wenn sie im angefochtenen Bescheid darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer die nunmehr behauptete Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 07.12.10 verfügten Versetzung schon mit Berufung gegen diesen Bescheid geltend zu machen gehabt hätte.
Die Auffassung der Berufungskommission, die Einteilung des Beschwerdeführers auf einem mit A2/3 bewerteten Arbeitsplatz stelle auf Grund seiner vorherigen Verwendung auf einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/Grundlaufbahn eine "Zuweisung eines höherwertigen und nunmehr zumindest der Wahrungsfunktion nach §141a Abs1 BDG 1979 entsprechenden Arbeitsplatzes" dar, ist nicht geradezu denkunmöglich - und nur darauf kommt es bei der hier anzustellenden, verfassungsgerichtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheids an. Die Berufungskommission geht auch denkmöglich davon aus, dass "der rein gehaltsrechtliche zeitlich befristete Fortzahlungsanspruch nach §113h Abs1a iVm §113e GehG keinen dienstrechtlichen Anspruch des wirksam mit einem Arbeitsplatz der Grundlaufbahn betrauten Beamten auf weisungsförmige Zuweisung einer der fortgezahlten Funktionszulage entsprechenden (höheren) Verwendung [vermittelt]".