G115/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Einschreiter begründen ihre Antragslegitimation damit, dass jeder, der sich gegen Folter beschwert, wegen "innenpolitischer Instabilität oder sonstiger öffentlicher Notstände" nach §283 StGB belangt werden könne. Dieses Vorbringen ist aber von vornherein nicht geeignet, einen aktuellen und unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller darzutun.