B606/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Mit E v 05.10.11, G26/10, hob der VfGH Art15 Z3 BudgetbegleitG 2009 als verfassungswidrig auf. Mit dieser Bestimmung wurde die Verfahrenshilfe auf natürliche Personen beschränkt. In dem Erkenntnis wurde gemäß Art140 Abs5 B-VG eine Frist für das Außerkrafttreten bis 31.12.12 bestimmt. Nach der derzeit geltenden Rechtslage kann daher nur natürlichen Personen Verfahrenshilfe gewährt werden. Gemäß Art140 Abs7 letzter Satz B-VG ist ein Gesetz auf alle bis zum Ablauf der festgelegten Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Die Einschreiter sind Bürgerinitiativen iSd §19 Abs4 UVP-G 2000. Ihr Antrag war mangels einer gesetzlichen Grundlage zur Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückzuweisen.