G110/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "oder andere" in §2 Abs1 Z2 GlücksspielG (GSpG) "und/oder" die Wortfolge "oder von anderen" in §2 Abs1 Z3 GSpG, jeweils idF BGBl I 54/2010.
Aus dem Vorbringen geht nicht hervor, dass und weshalb die antragstellende Gesellschaft nach einer allfälligen Aufhebung im beantragten Ausmaß - nämlich der Wortfolgen "und andere" in §2 Abs1 Z2 GSpG sowie "oder von anderen" in §2 Abs1 Z3 GSpG - nicht mehr dem Anwendungsbereich des §2 GSpG unterliegen würde. Auch bei Beseitigung dieser Wortfolgen ist anzunehmen, dass die Voraussetzungen des §2 Abs1 Z2 und 3 GSpG durch ein Gewinnspiel, wie es von der antragstellenden Gesellschaft angeboten wird, nach wie vor erfüllt sind, sofern die Teilnahme am Gewinnspiel nicht per Postkarte unentgeltlich, sondern entgeltlich über eine Mehrwert-SMS erfolgt: Zum einen wird die vermögenswerte Leistung des Einsatzes vom Spieler erbracht (Z2), zum anderen wird die vermögenswerte Leistung des Gewinns von der antragstellenden Gesellschaft, also vom Unternehmer, in Aussicht gestellt (Z3). Dass es darauf ankommt, wem der Gewinn in Aussicht gestellt wird (dem Spieler oder einem Dritten), ist in §2 Abs1 Z2 und 3 GSpG nicht vorgesehen; dies stellt somit keine Voraussetzung für die Anwendung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen für Ausspielungen dar. Die derzeitige Rechtsposition der antragstellenden Gesellschaft wird durch die bekämpften Wortfolgen somit nicht verändert. Sie ist daher nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen.
Sofern die Teilnahme am Gewinnspiel aber unentgeltlich erfolgt, wird vom Spieler nicht die nach §2 Abs1 Z2 GSpG erforderliche vermögenswerte Leistung erbracht und fällt das solcherart durchgeführte Spiel von vornherein nicht unter den Ausspielungsbegriff des §2 Abs1 GSpG. Auch in dieser Konstellation fehlt es daher an einer unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft.