JudikaturVfGH

B881/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2012

Für die Parteistellung eines Bewerbers im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle kommt es alleine darauf an, ob er in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurde. Darauf, ob es sich bei der zu besetzenden Stelle um eine schulfeste Stelle handelt, kommt es nicht an. Der Parteistellung von in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag für eine Schulleiterstelle aufgenommenen Bundeslehrern steht §207m Abs2 zweiter Satz BDG 1979, wonach ein Bewerber in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach §203 bis §203l und §207 bis §207k leg cit keine Parteistellung hat, nicht entgegen. §207m Abs2 BDG 1979 ist so auszulegen, dass einem Bewerber mit der Aufnahme in einen kraft Art81b B-VG verbindlichen Besetzungsvorschlag jedenfalls Parteistellung zukommt; (noch) nicht in einen solchen Besetzungsvorschlag aufgenommene Bewerber haben im Zuge des Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß §207m Abs2 BDG 1979 keine Parteistellung.

Im vorliegenden Fall wurde im Unterschied zu den der bisherigen Rechtsprechung zur Parteistellung von Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer Schulleiterstelle zugrunde liegenden Fällen nicht ein Beamter auf die Stelle des Schulleiters ernannt, sondern eine Vertragsbedienstete im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Direktorin bestellt.

Eine dienstrechtliche Ernennung iSd §2 BDG 1979, dh eine bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle, kommt nur für im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Personen in Betracht; die dienstrechtliche Betrauung eines Vertragslehrers mit einer Schulleiterstelle hat durch privatrechtliche Instrumente zu erfolgen. Am - im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu führenden und abzuschließenden - Auswahl- und Besetzungsverfahren hingegen nimmt die Lehrperson ungeachtet der Rechtsnatur ihres Dienstverhältnisses ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den verbindlichen Besetzungsvorschlag als (Verwaltungsverfahrens )Partei teil (vgl VfGH 27.09.12, B705/12). Dieses Besetzungsverfahren ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VfGH mit einem die Auswahlentscheidung hinreichend begründendem Bescheid abzuschließen, der allen die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden Parteien zuzustellen und durch diese gegebenenfalls anfechtbar ist. Für den Fall, dass ein (nur) das Auswahl- und Besetzungsverfahren abschließender Bescheid von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, wäre ein darauf aufbauend abgeschlossenes öffentlich-rechtliches Ernennungsverfahren wiederaufzunehmen bzw. eine Betrauung eines Vertragsbediensteten mit privatrechtlichen Mitteln abzuwickeln.

Die Parteistellung eines im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden, in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbers kann nicht von der (öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen) Rechtsnatur des Dienstverhältnisses desjenigen Mitbewerbers abhängen, der die Leitungsfunktion erhält; dies würde zu unsachlichen Ergebnissen führen. Es wäre eine dem Gesetz nicht unterstellbare, sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, wenn ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Mitbewerber im Fall der Verleihung der Leiterstelle an einen ebenso im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bewerber einen Anspruch auf einen bekämpfbaren Bescheid hätte, in dem "die für die Leitung einer Schule bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten der in die Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber zu ermitteln, die für jeden Bewerber gewonnenen Ergebnisse [...] abzuwägen und schließlich die daraus resultierenden Gesamtbeurteilungen der einzelnen Bewerber einander gegenüberzustellen" (VfSlg 12102/1989) wären; hingegen der selbe öffentlich-rechtlich bedienstete Mitbewerber im Fall der Verleihung der Leiterstelle an einen Vertragslehrer keinerlei Anspruch auf einen hoheitlichen, in der Sache selbst ergehenden Abspruch über seine Bewerbung hätte.

Im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle kommt den Bewerbern Parteistellung iSd §3 DVG zu, wenn sie in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden. Die Aufnahme in einen solchen Besetzungsvorschlag berührt das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung. Der Beschwerdeführer war in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Landesschulrates aufgenommen. Daher kam ihm im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zu.

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