JudikaturVfGH

B757/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2012

Keine Präjudizialität des §27 RAO sowie des §5 Abs1, Abs2 und §11 Abs2 der GO für die Tir Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss.

Keine Bedenken gegen die dem Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften. Inwiefern §28 RAO gegen Art6 EMRK verstoßen soll, ist dem VfGH nicht ersichtlich.

Die belangte Behörde verkennt, dass sich im Gesetz keine Grundlage für eine Verpflichtung des Beschwerdeführers als Ausbildungsrechtsanwalt zur Rückgabe der für seine Rechtsanwaltsanwärterin ausgestellten Legitimationsurkunde findet. Die Legitimationsurkunde enthält gemäß §15 iVm §31 RAO die Berechtigung eines bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärters zur Vertretung des Rechtsanwalts vor Gerichten und Behörden. Gemäß §31 RAO erfolgt die Ausfertigung der Legitimationsurkunde über Einschreiten jenes Rechtsanwalts, bei dem der Rechtsanwaltsanwärter in Verwendung steht. Sofern die belangte Behörde nun davon ausgeht, dass die physische Rückgabe der Legitimationsurkunde durch den Beschwerdeführer gleichsam den contrarius actus zur Beantragung der Ausstellung einer Legitimationsurkunde für Frau Mag T durch den Beschwerdeführer bildet, übersieht sie, dass die Legitimationsurkunde dem Beschwerdeführer niemals übergeben, sondern direkt Frau Mag T ausgehändigt wurde.

Aufhebung des Bescheides, soweit der Vorstellung gegen die Verpflichtung zur Rückgabe der für Frau Mag T mit Beschluss des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung I, vom 10.02.11 ausgestellten Legitimationsurkunde keine Folge gegeben wurde.

Ablehnung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Vorstellung gegen die Aufforderung zur Vorlage eines Verwendungszeugnisses für Frau Mag T richtet, und antragsgemäße Abtretung gem Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof.

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