JudikaturVfGH

B306/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2012

Mit dem Bescheid des Disziplinarrates vom 11.09.06 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen Teil der ihm vorgeworfenen Disziplinarvergehen schuldig gesprochen und zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen (she auch VfSlg 18562/2008). Mit dem Bescheid des Disziplinarrates vom 16.03.09 wurde im Hinblick auf diesen rechtskräftigen Schuldspruch eine Geldbuße festgesetzt, der Beschwerdeführer aber von den übrigen Vorwürfen freigesprochen. Ein weiterer Ausspruch über die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten war nicht mehr erforderlich, weil dies bereits mit jenem rechtskräftigen Bescheid vom 11.09.06 erfolgte, mit dem der Beschwerdeführer des Disziplinarvergehens der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes für schuldig erkannt worden war.

Dem Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung der entstandenen Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem VfGH nicht in Betracht kommt.

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