G97/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §4 Abs4 EStG 1988 idF BGBl I 22/2012.
Der Antragsteller beschränkt sich auf pauschale, die Abzugsfähigkeit von Wahlkampfkosten als Betriebsausgaben betreffende Behauptungen. Angaben, anhand derer der VfGH eine Verletzung der Rechtssphäre des Antragstellers durch die angefochtene Norm beurteilen könnte, enthält der Antrag dagegen nicht. Schon deshalb steht einer meritorischen Behandlung des Antrages ein nicht behebbares Prozesshindernis entgegen.
Angesichts dessen musste sich der VfGH nicht mit der Frage befassen, ob überhaupt ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers vorliegen kann bzw ob allenfalls ein anderer, zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs besteht.