G81/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §53 Abs2 Z8 FremdenpolizeiG 2005 (FPG).
Zwar wird die Aufhebung des §53 Abs2 Z8 FPG "idF Bundesgesetzblatt I Nr 100/2005" begehrt und hat §53 FPG in der Stammfassung gerade keine Z8 enthalten. Angesichts der wörtlichen Wiedergabe des §53 Abs2 Z8 FPG in der Fassung BGBl I 38/2011 geht aus dem Antrag in Verbindung mit dessen Begründung mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung dieser Vorschrift sich der antragstellende UVS bezogen hat.
Es ist aber auch im vorliegenden Fall (vgl G120/11, B v 11.06.12) offenkundig ausgeschlossen, dass der UVS die Bestimmung des §53 Abs2 Z8 FPG bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft anzuwenden hat, da diese Vorschrift allein in Verfahren betreffend die Erteilung eines Einreiseverbotes zur Anwendung gelangen kann.
Zurückweisung auch des auf die Aufhebung des §76 Abs4 FPG abzielenden Antrags auf Grund eines nicht verbesserungsfähigen Mangels.
Indem der UVS die Begründung des zu G120/11 protokollierten Antrags übernommen hat und in diesem Zusammenhang auch selbst von einem "analog gehalten[en]" Antrag spricht, legt er erneut die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht in überprüfbarer Weise präzise dar.