B1339/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß §14 Abs6 GlücksspielG (GSpG) hat die Bundesministerin für Finanzen über alle fristgerecht eingebrachten Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach §6 bis §12b GSpG im Zuge der Prüfung der Interessensbekundung bescheidmäßig zu entscheiden. Treten mehrere Konzessionswerber gleichzeitig auf, die die in Abs2 Z1 bis Z6 leg cit genannten Voraussetzungen erfüllen, hat die Bundesministerin auf Grund des Abs2 Z7 leg cit zu entscheiden.
Dieser Regelungstechnik zufolge ist das Verfahren zur Erteilung einer Konzession so gestaltet, dass zwei unterschiedliche Kategorien von Voraussetzungen bestehen, sodass eine Auswahlentscheidung der Behörde nach §14 Abs2 Z7 GSpG nur noch Konzessionswerber zum Gegenstand haben kann, für welche zuvor feststeht, dass sie die Voraussetzungen des Abs2 Z1 bis Z6 leg cit erfüllen. Jene Konzessionswerber aber, die wenigstens eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllen und deren Anträge daher aus diesem Grund abgewiesen werden, sind nicht Gegenstand der Auswahlentscheidung (arg "Konzessionswerber [...], die die Voraussetzungen des Abs2 Z1 bis Z6 erfüllen"). Eine Auswahlentscheidung auf Grund von §14 Abs2 Z7 GSpG berührt demgemäß Konzessionswerber, die nicht einmal die Voraussetzungen der Z1 bis Z6 leg cit erfüllt haben, nicht in ihrer Rechtssphäre. Ebenso wenig sind die Bewerber in ihrer Rechtssphäre berührt, wenn - wie hier - nur einer ihrer Konkurrenten die genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Bescheid, mit dem die Konzession an die Österreichischen Lotterien Gesellschaft mbH erteilt wird, berührt daher nicht die subjektive Rechtssphäre der beschwerdeführenden Gesellschaft. Mangels subjektiven Rechts auf eine rechtmäßige Entscheidung durch die für die Erteilung der Konzession zuständige Behörde kommt der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht die Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG zu.