JudikaturVfGH

B884/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2012

Die angefochtene Entscheidung ist ausführlich begründet und geht auf die konkreten Umstände des Falles ein. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liegt keine bloße Formalbegründung vor. Die belangte Behörde ist bei der Anwendung des NÖ GVG zur Berücksichtigung des Normzwecks - das schließt die Sicherstellung der Einhaltung der Interessentenregelung mit ein - verpflichtet.

Das Vorliegen eines gültigen Rechtsgeschäfts ist von der Grundverkehrsbehörde als Vorfrage (§38 AVG) zu beurteilen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde eine Sachentscheidung - wenn auch in Form einer Zurückweisung - getroffen. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist daher nicht verletzt. Die Qualifizierung des vorliegenden Rechtsgeschäfts als nichtig iSd §879 ABGB durch die belangte Behörde ist denkmöglich und hinreichend begründet, sodass die angefochtene Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht zu beanstanden ist.

Die pflegschaftsgerichtliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit, ersetzt aber nicht das Fehlen sonstiger gesetzlicher Erfordernisse. Sie enthält keine Aussage darüber, ob der genehmigte Vertrag nichtig oder anfechtbar ist (OGH 28.03.00, 1 Ob 322/99f).

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