BMS 1.12.1970, 120.747/3-11/70
Käsereien fallen unter den Oberbegriff "Molkereien". Werden daher bei einer Käsereigenossenschaft mehr als 5 Dienstnehmer dauernd und regelmäßig beschäftigt, liegt kein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 27 Abs 1 ASVG vor. Für die Durchführung der Versicherung der in diesem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer ist somit nicht die Landwirtschaftskrankenkasse, sondern die Gebietskrankenkasse zuständig.
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