RS0105745 – SON Rechtssatz
Nr 11/54 vom 20.01.1955
Der Kammerausschuß darf nicht anordnen, daß nur der Rechtsanwalt einen Anwärter ausbilden dürfe, der selbst eine siebenjährige Gesamtpraxis "hievon mindestens vier Jahre als Rechtsanwalt" aufweise.