JudikaturSON

RS0105745 – SON Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 1955

Nr 11/54 vom 20.01.1955

Der Kammerausschuß darf nicht anordnen, daß nur der Rechtsanwalt einen Anwärter ausbilden dürfe, der selbst eine siebenjährige Gesamtpraxis "hievon mindestens vier Jahre als Rechtsanwalt" aufweise.

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