JudikaturSON

RS0105510 – SON Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 1953

EA Wien 14.11.1953, Re 504/53

Die Beteiligung an einem rechtswidrigen Streik ist eine Verletzung der dem Betriebsratsmitglied auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten. Ein Streik ist rechtswidrig entweder durch die Mittel, die er anwendet, oder durch den Zweck, den er verfolgt. Abschluß und Lösung eines Arbeitsverhältnisses beruhen auf der freien Willensbildung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers. Ein Streik, der zu dem Zweck geführt wird, den Unternehmer zu veranlassen, einen Arbeiter zu kündigen, ist widerrechtlich. Die Prüfung der Frage, ob ein Streik widerrechtlich ist, obliegt dem aus Anlaß dieses Streikes gemäß § 18 BRG angerufenen Einigungsamt auch dann, wenn der Streik von einer anerkannten Interessenvertretung ausgerufen oder gebilligt wurde. Wird die Arbeit trotz wiederholter Aufforderung während einer gewissen Zeit (zwei Tage) nicht aufgenommen, so liegt beharrliche Pflichtverletzung vor.

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