Nr 14/53 vom 12.11.1953
Aus dem Vorliegen der im § 118 Abs 2 NO genannten Grundvoraussetzungen kann kein Recht auf Eintragung abgeleitet werden, es ist vielmehr dem Ermessen der Notariatskammer anheimgestellt, ob sie bei Vorliegen der Grundvoraussetzungen den Antrag bewilligt oder nicht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden