RS0105739 – SON Rechtssatz
Nr 38/50 vom 22.11.1951
Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern sind berechtigt, Richtlinien aufzustellen, die den Kammermitgliedern gegenüber den Charakter einer Verordnung besitzen. Der Beschluß einer Rechtsanwaltskammer, wonach der einen Rechtsanwaltsanwärter beschäftigende Rechtsanwalt selbst über eine gewisse Mindestpraxis verfügen müsse, bewegt sich im Rahmen des § 23 der RAO.