RS0105837 – SON Rechtssatz
Gutachten:
(Zum AHGB) Die Gesellschafter der OHG sind mangels gegenteiliger Vereinbarung oder sonstiger bindender Verfügung berechtigt, die Einstellung von Sachgütern in die Inventur und Bilanz deshalb zu beanständen, weil diese Sachwerte nicht jenem Wert entsprechen, der ihnen zur Zeit der Aufnahme der Inventur beizulegen ist, und weil bei richtiger Einstellung die Aktiven höher oder wenigstens die Passiven niedriger zu bewerten gewesen wären. Sie sind berechtigt, insbesondere dagegen Widerspruch zu erheben, daß die aus früherer Zeit mit besserem innerem Werte der (Krone) stammenden Bewertungen beibehalten werden und zu verlangen, daß behufs Ermittlung des richtigen Vermögensstandes in Inventur und Bilanz eine Aufwertung vorgenommen werde. Soweit eine solche Aufwertung nur erfolgt ist, um die eingetretene Geldentwertung auszugleichen, kann die Differenz aus der Vergleichung der höheren Ziffer in der mehr entwerteten (Krone) mit der niedrigeren Ziffer in besseren (Kronen) nicht als Gewinn angesehen werden. Durch eine solche Aufwertung werden sich die Aktiven des Gesellschaftsvermögens ziffernmäßig erhöhen; eine weitere Folge dieser Aufwertung ist die verhältnismäßige Erhöhung der Einlagen und der Anteile der einzelnen Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen und eine verhältnismäßige Erhöhung des Auseinandersetzungsbetrages. Die Frage, ob diese Berechnungsweise auch dann gilt, wenn durch Vereinbarung oder letztwillige Anordnungen, die der Geldentwertung vorangegangen sind, eine andere Berechnungsweise vorgeschrieben ist, kann nur mit Berücksichtigung der Lage des einzelnen Falles beurteilt werden. Ob die Gesellschaftseinlage in barem Geld oder in Sachwerten erfolgt ist, macht keinen Unterschied. Die obigen Grundsätze gelten noch für Kommanditgesellschaften; doch können auch bei der stillen Gesellschaft und der Gelegenheitsgesellschaft die obigen Grundsätze über die Aufwertung sinngemäß Anwendung finden.