RS0105282 – PGH Rechtssatz
Die Vorlage schriftlicher Bestätigungen zum Beweis der Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens ist nicht grundsätzlich unzulässig. Der Gegenbeweis des Nichtbestehens einer solchen Verkehrsgeltung kann auch durch ein Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft geführt werden.
Veröff: PBl 1963,177 = ÖBl 1963,103