RS0105280 – PGH Rechtssatz
Im Verfahren zu Löschung einer Marke aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund nach § 22 c MSchG hat die Nichtigkeitsabteilung die Zulässigkeit der angefochtenen Marke unabhängig von den seinerzeit für die Eintragung der Marke maßgebend gewesenen Erwägungen der Anmeldeabteilung zu prüfen; das gilt auch für ein von Amts wegen fortgesetztes Löschungsverfahren im Sinne des § 67 Abs 1 PatG. Die Nichtigkeitsabteilung kann dabei auch solche Registrierungshindernisse aufgreifen, die im Anmeldungsverfahren nicht geltend gemacht worden waren.
Veröff: PBl 1963,13 = ÖBl 1963,3