JudikaturPGH

RS0105293 – PGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 1952

PGH 21.11.1952, M 3/3-52

Eine physische Person mit ihren Kenntnissen, Erfahrungen und Rezepten stellt ohne Betriebsmittel kein Unternehmen im markenrechtlichen Sinne dar. Der bloße Wille zur Aufrechterhaltung eines Unternehmens ohne die Möglichkeit zur Betriebsführung kann das Erlöschen des Markenrechtes nicht verhindern. Die Eröffnung des Konkurses und der Verlust der Gewerbebefugnis muß an sich noch nicht das Erlöschen eines Unternehmens bedeuten.

Veröff: ÖBl 1953,3

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