JudikaturOPM

RS0105376 – OPM Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 1968

Eine zu unbestimmte Warenangabe ist ebensowenig ein "Löschungsgrund" nach Art 6 B PUV wie die mangelnde Übereinstimmung des Gegenstandes des Unternehmens mit der Warenangabe.

Veröff: PBl 1969,121 = ÖBl 1969,78

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