RS0105376 – OPM Rechtssatz
Eine zu unbestimmte Warenangabe ist ebensowenig ein "Löschungsgrund" nach Art 6 B PUV wie die mangelnde Übereinstimmung des Gegenstandes des Unternehmens mit der Warenangabe.
Veröff: PBl 1969,121 = ÖBl 1969,78