Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Mag. Wieser und Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, Frankreich, vertreten durch Neulinger Mitrofanova Čeović Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B* , **, **, vertreten durch Dr. Stefan Gulner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kosten, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 13.10.2025, **-35 (Rekursinteresse: EUR 5.091,87), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 402,86 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin enthalten EUR 67,14 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschlussverpflichtete das Erstgericht den Kläger zur Zahlung der mit EUR 5.091,87 bestimmten Kosten des Verfahrens (darin enthalten EUR 815,31 USt und EUR 200,--Barauslagen) gemäß § 237 Abs 3 ZPO, weil der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 11.9.2025 zurückgenommen habe.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Beklagten auf Bestimmung der Kosten abgewiesen werde.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Anfechtungsumfang
Der Rekurs wird damit begründet, dass die Kosten, die sich auf das Verfahren über den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls richten, nicht zu ersetzen seien, weil mangels Entgegentretens des Klägers gegen den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung kein Zwischenstreit (iSd § 48 ZPO) entstanden sei.
Gegen
-die Anwendung des § 237 Abs 3 ZPO für die vom Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung unabhängigen Kosten des Beklagten,
-die Höhe der im angefochtenen Beschluss bestimmten Kosten,
richtet sich der Rekurs nicht.
2. Zwischenstreit
Ein „Zwischenstreit“ im kostenersatzrechtlichen Sinn ist anzunehmen, wenn die Parteien in Bezug auf außerhalb der eigentlichen Hauptsache liegende Fragen mit widerstreitenden Anträgen gegenüberstehen und somit eine vom Ausgang der Hauptsache unabhängige Kostenentscheidung über den Zwischenstreit zu treffen ist. Stellt eine Partei einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, ohne dass sich-wie hier-der Kläger dagegen ausspricht, liegen weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen für einen gesonderten Kostenzuspruch vor, sodass Kostenersatz nur insoweit in Betracht kommt, als den Prozessgegner die Kostenersatzpflicht in der Hauptsache trifft (M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Kommentar II/1³ Rz 13 zu § 48 ZPO; mwN).
Das Erstgericht hat hier-ganz im Sinne des Rekurses-keine gesonderte Kostenentscheidung im Beschluss über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung getroffen [Verkündung in der Tagsatzung vom 8.9.2025 = ON 23], die Parteien haben auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel verzichtet. Die Frage, ob das Erstgericht aus kostenersatzrechtlicher Sicht zu Unrecht von einem Zwischenstreit ausgegangen und eine von der Hauptsache unabhängige Kostenentscheidung getroffen habe, stellt sich daher nicht.
3. Entscheidung in der Hauptsache
Kommt ein gesonderter Kostenzuspruch mangels „Zwischenstreits“ nicht in Betracht, ist über die Kostenersatzpflicht in der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden (
4. Annahme eines Zwischenstreits
Wenn unterstellt würde, dass ein Zwischenstreit stattgefunden hätte, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Da eine Partei die Kostenseparation nicht in Anspruch nehmen muss, würde über die Kosten des Zwischenstreits in der Endentscheidung entschieden werden ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.328 ).
Es sei hinzugefügt, dass der Beklagte sowohl in der Hauptsache [Klagsrücknahme] als auch mit seinem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung obsiegt hat.
Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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