Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen DI A*wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juli 2026, GZ **-17, den
Beschluss
gefasst:
In teilweiser Stattgebungder Beschwerde wird der gemäß § 196a Abs 1 StPO festgesetzte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung auf 600 Euro erhöht .
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 13. Mai 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das gegen DI A*wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB (vgl zu dieser Subsumtion die Einstellungsbegründung ON 15) geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.11).
Am 7. Juli 2026 beantragte der Genannte die Leistung eines Verteidigerkostenbeitrags in Höhe von insgesamt 2.171,43 Euro (ON 16.2). Dem Antrag war ein Kostenverzeichnis angeschlossen, in dem ein Beitrag zu den Kosten des Verteidigers von 2.164,64 Euro, beinhaltend einen 50%igen Erfolgszuschlag und 20% Umsatzsteuer, sowie Barauslagen von 5,66 Euro zuzüglich 20% Umsatzsteuer für die Abfragegebühr der elektronischen Akteneinsicht verzeichnet waren (ON 16.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 17) bestimmte das Erstgericht den Beitrag zu den Verteidigungskosten des DI A* gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 250 Euro; über die verzeichneten Barauslagen sprach es nicht ab.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 18.2), die eine Erhöhung des Beitrags laut dem vorgelegten Kostenverzeichnis fordert.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – neben baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang. Vielmehr ist auf die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen (vgl Poppenwimmer/Wolm in Nordmeyer, WK StPO § 196a Rz 15 f, 20).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Laut dem Erlass des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 96/2024, umfasst ein solches durchschnittliches, unter Außerachtlassung der Erfolgs- und Erschwerniszuschläge rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachendes Ermittlungsverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden (vgl auch Poppenwimmer/Wolm in Nordmeyer,WK StPO § 196a Rz 25). Für Verfahren, die – wie hier - in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts der im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer als Ausgangsbasis für die Bemessung des Verteidigungskostenbeitrags die Hälfte der Kosten für ein durchschnittliches Standardverfahren, sohin ein Betrag von 1.500 Euro angemessen ( Poppenwimmer/Wolm in Nordmeyer,WK StPO § 196a Rz 26). Ein allenfalls vereinbarter Erfolgszuschlag hat ohne Berücksichtigung zu bleiben ( Poppenwimmer/Wolm in Nordmeyer,WK StPO § 196a Rz 25; vgl auch EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5).
Dem Ermittlungsverfahren gegen DI A* lag eine sehr einfache Sach- und Rechtslage zugrunde. Das wegen der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde unmittelbar nach Übermittlung des Abschlussberichts vom 11. Mai 2026 (ON 13) gemäß § 190 StPO eingestellt. Bis zur Einstellung bestand der Akt (neben dem AB-Bogen) aus 13 Ordnungsnummern, beinhaltend insbesondere drei kurze polizeiliche Berichte (ON 2, 7 und 13) sowie mehrere Eingaben des Verteidigers und der Privatbeteiligtenvertreterin. Als notwendig und zweckmäßig sind – neben einem angemessenen Aktenstudium und einer Besprechung mit dem Mandanten – die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Aktenabschrift (ON 3), drei weitere Anträge auf Aktenabschrift (ON 5, 8 und 10) sowie eine knapp vier Seiten inhaltliche Ausführungen zum Tatvorwurf umfassende schriftliche Stellungnahme (ON 12.2 = ON 13.4) anzusehen. Demgegenüber sind die Kosten für den Antrag auf Leistung des Verteidigungskostenbeitrags bei der Bemessung des Pauschalbeitrags nicht zu berücksichtigen ( Poppenwimmer/Wolm in Nordmeyer,WK StPO § 196a Rz 24).
Wenn man sich an den dargestellten Prämissen für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags orientiert, so erscheint im vorliegenden Fall angesichts des konkreten Verfahrensaufwands ein Zuspruch in Höhe von 600 Euro angemessen.
Es war daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde der gemäß § 196a Abs 1 StPO festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung auf 600 Euro zu erhöhen. Eine Zuerkennung der geltend gemachten Barauslagen für die elektronische Akteneinsicht scheitert daran, dass der Beschwerdeführer deren tatsächliche Bestreitung nicht bescheinigt hat ( Poppenwimmer/Wolm in Nordmeyer,WK StPO § 196a Rz 38).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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