Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29. Juli 2026, GZ **-30.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Juli 2026 der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe elf Monaten verurteilt (ON 21.5).
Am 20. Juli 2026 brachte B*, die sich als Lebensgefährtin des Verurteilten bezeichnete, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Eingabe ein, worin der - als A* bezeichnete - Verfasser den Aufschub des Strafvollzuges zur Durchführung einer ambulanten Suchttherapie beantragt (ON 24.1).
In weiterer Folge deponierte A* in selbst verfassten Eingaben, den Antrag seiner Lebensgefährtin zu „bestätigen“ (ON 26.1) sowie diesem Antrag „zuzustimmen“ (ON 26.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag im Wesentlichen unter Hinweis auf das Fehlen eines Zusammenhanges mit der Beschaffung von Suchtmitteln und eine zeitlich verspätete Antragstellung zurück.
Am 31. Juli 2026 langte ein neuerlicher Schriftsatz der B* im elektronischen Rechtsverkehr ein, in dem der – wiederum als A* bezeichnete - Autor der Eingabe Beschwerde gegen den genannten Beschluss erhebt (ON 32.1).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 87 Abs 1 StPO stehen der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
Im konkreten Fall wurde die Beschwerde, wenn auch A* als Verfasser des Textes genannt wird, von dessen Lebensgefährtin B* eingebracht. Das Vorliegen einer Vollmacht für das Einbringen einer Beschwerde wird jedoch nicht einmal behauptet.
Weshalb es dem Verurteilten in Haft nicht möglich sein soll, den Antrag selbst zu übermitteln ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. ON 26.2).
Mangels Vorliegen eines Beschwerderechtes der B* war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen wäre sie aber auch inhaltlich nicht im Recht gewesen, weil eine Voraussetzung der Anwendung des § 39 Abs 1 SMG das Vorliegen von Straftaten ist, die in Verbindung mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangen werden. Da bei den urteilsgegenständlichen Delikten offenkundig keine Beschaffungskriminalität vorliegt, hätte dem Antrag schon deswegen kein Erfolg beschieden sein können.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
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