Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 20. Juli 2026, GZ B*-6 sowie GZ C*-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsbürger A*verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 27. April 2026, rechtskräftig seit 1. Mai 2026, AZ **, wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des schwedischen Gerichts SUNDSVALLS TR MÅLENHET 2 vom 14. August 2023 zu AZ ** (siehe Nr. 4 der ECRIS-Auskunft in ON 4 zu AZ C*) verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 17. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 17. August 2026 vor, zwei Drittel der Strafe werden am 7. Oktober 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft St. Pölten (siehe jeweils in ON 1.2), jedoch entgegen der (offenbar in Unkenntnis der sich aus der rumänischen ECRIS-Auskunft [ON 4 zu AZ C*] ergebenden massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung und der mehrfachen Hafterfahrung des Beschwerdeführers erstatteten) Stellungnahme der Anstaltsleitung (siehe jeweils ON 2.2, 2) – nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 6 zu AZ B* und ON 7 zu AZ C*).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene und in weiterer Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt (ON 5 zu AZ B* und ON 6 zu AZ C*).
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg.cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper,WK² StGB § 46 Rz 15/1).
A* weist in der Europäischen Union (Rumänien, Spanien, Schweden, Deutschland, Belgien, Frankreich und Niederlande) neben der in Vollzug stehenden Verurteilung, vierzehn einschlägige - teils zueinander im Verhältnis einer „Gesamtstrafe“ (§§ 31, 40 StGB) stehende - Verurteilungen wegen Vermögensdelikten sowie weitere Verurteilungen wegen Gewalt-und Urkundendelikten auf, wobei er – wie das Erstgericht zutreffend ausführte - bereits mehrfach nicht unerhebliches Haftübel verspürte (ECRIS-Auskunft ON 4 zu AZ C*).
Der Beschwerdeführer zeigte sich jedoch von den bisherigen staatlichen Sanktionen sowie den ihm gewährten Rechtswohltaten (bedingte Strafnachsichten) unbeeindruckt und beging dennoch in mehreren Angriffen über zwei Wochen hinweg erneut zahlreiche gegen fremdes Eigentum gerichtete Tathandlungen, woraus sich fallkonkret seine nachhaltig gleichgültige Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten zeigt.
Der Einschätzung des Erstgerichtes, wonach aufgrund seines gezeigten bisherigen Verhaltens auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht davon auszugehen sei, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist daher unumwunden zuzustimmen. Daraus leitete das Erstgericht – trotz jeweils (unbelegt) behaupteter Wohnmöglichkeit und Arbeitsstelle als Konstrukteur - zutreffend und nicht zu kritisierend die Notwendigkeit des konsequenten weiteren Vollzugs ab, um spezialpräventiv den nötigen erzieherischen Effekt erzielen zu können.
Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitsprofil entkräften könnten, vermag der 41-jährige Strafgefangene mit seinen Beteuerungen, er sei nun erwachsener geworden und möchte für seine Familie (bald drei Kinder) da sein (ON 6, 2 zu AZ C*), nicht darzustellen.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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