Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 2. Juli 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht F o l g e gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten die über ihn mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. November 2025, AZ B*, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten (ON 4.1).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 27. Dezember 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 12. Mai 2026 vor, zwei Drittel der Sanktion hat er seit 27. Juli 2026 verbüßt (ON 3.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) wies das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht dessen (erneuten) Antrag vom 23. Juni 2026 auf bedingte Entlassung (Bittsteller) nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit (ON 2) unter Hinweis auf den rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 18. Mai 2026, GZ C* (ON 4.3), wegen res iudicata zurück.
Die dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobene, unausgeführt gebliebene Beschwerde (ON 7) ist nicht berechtigt.
Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände, zu denen auch der Zeitfaktor gehört, erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung.
Sofern der Strafgefangene sich nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützt und kein sonstiges substantiiertes neues Vorbringen erstattet, gilt als Faustregel, dass er für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat (also zB bei einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren fünf Monate), gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann ( Pieber, WK² StVG § 152 Rz 31 ff). Bei einer zwölf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe, ist eine zumindest alljährliche Antragstellung zuzugestehen (vgl Pieber , aaO § 152 Rz 31, 33).
Im Lichte der oben dargestellten Überlegungen zur Einmaligkeitswirkung stand einer Entscheidung in der Sache der Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft entgegen (RIS-Justiz RS0101270; ua OLG Wien 23 Bs 293/22i, 31 Bs 294/22m, 31 Bs 324/23h, 23 Bs 355/23h).
Die letzte inhaltliche Entscheidung über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach § 46 Abs 6 StGB erging mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 18. Mai 2026, GZ C* (siehe ebendort in ON 10 und ON 14.3) und erlauben nur wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter Umstände, zu denen auch der Zeitfaktor gehört, eine neuerliche meritorische Prüfung.
Fallaktuell ist – vor dem Hintergrund der erst kürzlich inhaltlich getroffenen Entscheidung des Erstgerichts, in der es dem Strafgefangenen aufgrund seiner massiv einschlägigen Vorstrafenbelastung, der Wirkungslosigkeit bisheriger staatlicher Sanktionen und unter Berücksichtigung des Mitte 2025 bereits nach wenigen Wochen aus disziplinären Gründen beendeten Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG sowie des Rückfalls in teils einschlägige Delinquenz (stationäre Therapie; siehe ON 45 und ON 56.1 zu AZ ** sowie ON 17.1 zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) zurecht eine ungünstige spezialpräventive Prognose erstellte (ON 4.3) - weder in den Beteuerungen des Strafgefangenen zukünftig ein deliktfreies Leben führen zu wollen noch in der (nicht näher spezifizierten) Therapieplatzzusage des Vereins D* eine wesentliche Änderung der Entscheidungsgrundlagen zu sehen.
Da mit Blick auf die zu verbüßende fünfzehnmonatige Freiheitsstrafe zwischenzeitig auch keine wesentliche Änderung der zeitlichen Umstände eingetreten ist, (vgl Pieber aaO § 152 Rz 31, 33), wurde der nur etwas mehr als ein Monat nach Rechtskraft der letzten Entscheidung wiederholte Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung (siehe ON 2 sowie ON 8 in dg AZ C*) vom Erstgericht zurecht wegen entschiedener Rechtssache (res iudicata) zurückgewiesen (siehe auch OLG Wien AZ 131 Bs 22/17y; AZ 20 Bs 155/20w), sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben ist.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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