Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Masicek-Wallner in der Strafsache gegen A*wegen § 142 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Juli 2026, GZ **-36.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Juli 2026, GZ **-35.2, wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt.
Mit dem im Rahmen der Endverfügung (Punkt 6. in ON 36.1) am 16. Juli 2026 gefassten Beschluss erklärte das Erstgericht die Verfahrenskosten für dauernduneinbringlich und führte dazu begründend aus, der Genannte verfüge über kein ausreichendes Einkommen und Vermögen, um die Kosten des Verfahrens bezahlen zu können. Zudem wäre durch die Festlegung das Fortkommen des Jugendlichen im Sinne des § 45 JGG erschwert.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 37), die im Ergebnis keinen Erfolg hat.
Die grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz ist gemäß den §§ 389, 390 StPO ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögenslage des Kostenpflichtigen auszusprechen. Die Eintreibung der Kosten hat aber bei rechtlicher (§ 391 Abs 1 StPO) oder faktischer (§ 391 Abs 2 StPO) Uneinbringlichkeit zu unterbleiben. Während sich § 391 Abs 1 (erster Fall) StPO auf die Gefährdung des Unterhalts des Ersatzpflichtigen (bzw. dessen unterhaltsberechtigter Familie) bezieht, zielt § 391 Abs 2 StPO auf die Vermeidung fruchtloser Exekutionen ab. Die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ersatzpflichtigen stellen die maßgebliche Entscheidungsgrundlage dar, wobei auch die Möglichkeit einer existentiell nicht belastenden Kreditaufnahme ins Kalkül zu ziehen ist (vgl Lendl , WK-StPO § 391 Rz 1 bis 7).
In Ergänzung des § 391 Abs 1 und Abs 2 StPO hat das Gericht gemäß § 45 Abs 1 JGG die vom verurteilten Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (§ 46a Abs 2 JGG) zu ersetzenden Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise für uneinbringlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten (zB im Hinblick auf die von ihm zu tragenden Kosten der Schul- oder Berufsausbildung oder Aufwendungen für einen notwendigen gesonderten Wohn- oder Aufenthaltsort) erschweren würde (vgl Schroll/Oshidari, WK² JGG § 45 Rz 1).
Ein Beschluss, mit dem die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, kann kraft gesetzlicher Anordnung (§ 391 Abs 2 letzter Satz StPO) jederzeit aufgehoben (und die Kosten bestimmt) werden, wenn sich die entscheidungsrelevanten Umstände geändert haben und die Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind. Ist anzunehmen, dass die Kosten nur derzeit nicht einbringlich sind, so hat das Gericht – nach einer angemessenen Frist – die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Einbringlichkeit von neuem zu prüfen (§ 235 Abs 1 Geo). Dies ist innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfristdes § 8 Abs 1 GEG möglich. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens (§ 8 Abs 1 zweiter Satz GEG). Hinsichtlich des relevanten Zeitpunkts ist nach der Judikatur des VwGH auf den gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschluss abzustellen (4 Ob 160/08w; vgl Lendl , WK-StPO § 391 Rz 8f und Rz 12).
Eine Differenzierung zwischen „vorläufiger“ und „endgültiger“ bzw. „dauernder“ Uneinbringlichkeit kennt das Gesetz nicht. Ein Beschluss, mit dem die Kosten dauernd für uneinbringlich erklärt werden, ist daher insofern rechtlich ohne Bedeutung ( Lendl , WK-StPO § 391 Rz 9; OLG Wien 21 Bs 341/04).
Ausgehend von den im Verfahren hervorgekommenen Umständen, insbesondere der derzeitigen Einkommens- und Vermögenssituation des Verurteilten (kein Einkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, keine Berufsausbildung [ON 10.6, 2; ON 35.3, 2]) ist das Erstgericht zu Recht gemäß § 391 Abs 2 iVm § 45 Abs 1 JGG von der Uneinbringlichkeit der Kosten des Verfahrens vom Verurteilten ausgegangen, weshalb die Entscheidung des Erstgerichts, die Kosten des Strafverfahrens für („dauernd“) uneinbringlich zu erklären, weder einer Aufhebung noch einer Abänderung bedarf.
Das Erstgericht wird jedoch im Sinne der obigen Ausführungen gemäß § 235 Abs 1 Geo gehalten sein, nach einer angemessenen Zeit (im Hinblick auf die Tatsache, dass der Verurteilte voraussichtlich erst im September 2026 mit einer Ausbildungsvorbereitung beginnen wird, realistischerweise erst nach etwa vier Jahren) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten neuerlich zu erheben und die Einbringlichkeit von neuem zu prüfen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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