Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 146 f StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2025, GZ **-26.1, sowie über dessen implizite Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO ergangenen Beschluss, nach der am 13. August 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. (WU), des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Dr. Langeder durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 12 zweiter Fall StGB (A./), des Verbrechens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung nach § 153d Abs 1 und Abs 3 StGB (B./) sowie des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1, Abs 4 Z 1 (iVm § 161 StGB) (C./) schuldig erkannt und unter Anwendung der § 28 Abs 1 StGB nach § 153d Abs 3 StGB zu einer – gemäß § 43a Abs 3 StGB im Ausmaß von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurde die Privatbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zugleich fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht den Beschluss auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* im Zeitraum Jänner 2014 bis April 2024
A./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) bzw. der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) in zahlreichen Angriffen durch Täuschung über Tatsachen zu Unterlassungen verleitet, die die WGKK/ÖGK in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem er zahlreiche Dienstnehmer, die er als Einzelunternehmer beschäftigte, bei der WGKK und der ÖGK auf Gesellschaften, deren Zahlungsunfähigkeit er sodann herbeiführte (Schuldspruch C./) und zwar auf die B* GMBH, die C* GmbH, die D* GmbH, die E* GmbH, die F* GmbH, die G* GmbH und die H*-GMBH anmeldete und andere Personen zu solchen Anmeldungen bestimmte, wobei in weiterer Folge Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Ausmaß nicht vollständig entrichtet wurden und der jeweils geschädigte Sozialversicherungsträger aufgrund der Täuschung davon Abstand nahm, die ausständigen Beiträge beim wahren Dienstgeber einzutreiben, weiters
B./ als faktischer Gesellschafter der zu A./ genannten Gesellschaften (US 6, 10 und 12) gewerbsmäßig (unter Erfüllung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 StGB) die Anmeldung einer größeren Zahl von Personen, nämlich „deutlich mehr als 100“ (US 5), zur Sozialversicherung in dem Wissen vorgenommen oder in Auftrag gegeben, dass die infolge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollten, wobei die Beiträge auch tatsächlich nicht vollständig geleistet wurden, sowie
C./ als faktischer Geschäftsführer der zu A./ genannten Gesellschaften, mithin als ihr leitender Angestellter (§ 74 Abs 3 StGB), ihre Zahlungsunfähigkeit vorsätzlich (US 6) dadurch herbeigeführt, dass er übermäßigen, mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaften in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, indem er eine Vielzahl von Dienstnehmern einstellte und zur Sozialversicherung anmeldete, obwohl die dadurch verursachten Lohn(neben)kosten die finanziellen Ressourcen der Gesellschaften deutlich überstiegen, „wobei er einen insgesamt 1 Million Euro übersteigenden Befriedigungsausfall seiner Gläubiger, insbesondere der WGKK/ÖGK und des Fiskus, bewirkte“.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und den äußerst langen Tatzeitraum, als mildernd hingegen den gewissen Beitrag zur Wahrheitsfindung.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. April 2026, GZ 13 Os 141/25x-4, ist nunmehr über dessen eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe und gänzliche bedingte Strafnachsicht anstrebende Berufung sowie dessen implizite Beschwerde zu entscheiden.
Keines der Rechtsmittel ist berechtigt.
Die vom Erstgericht gefundenen besonderen Strafzumessungsparameter sind zunächst dahin zu korrigieren, dass der Milderungsgrund eines „ gewissen Beitrags zur Wahrheitsfindung“ zu entfallen hat, weil – ausgehend von seiner Verantwortung und der Beweislage - weder auszumachen ist, worin dieser konkret gelegen sein sollte, noch den gesetzlichen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB eines wesentlichenBeitrags zur Wahrheitsfindung herstellt. Zudem tritt erschwerend hinzu, dass beide Varianten der Qualifikation nach § 153d Abs 3 StGB erfüllt sind. Zu seinen Gunsten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Qualifikation nach § 159 Abs 4 Z 1 StGB zu entfallen hat (keine Bindung an die Subsumtion: Seite 7 f in OGH 13 Os 141/25x-4). Zu berücksichtigen sind auch die Ausführungen des OGH Rz 19 f.
Ausgehend von dieser Strafzumessungslage ist die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen nach § 153d Abs 3 StGB von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe gefundene Sanktionen noch in der unteren Hälfte der Strafobergrenze der gewünschten Reduktion keinesfalls zugänglich. Vielmehr ist die Strafe gemessen am Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten unangemessen milde, welchen Umstand das Berufungsgericht aber mangels eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft nicht zu korrigieren berechtigt ist.
Dasselbe gilt für die vom Erstgericht ausgesprochene Teilnachsicht der Strafe nach § 43a Abs 3 StGB, weil kein nachvollziehbarer Grund ersehen werden kann, weshalb angesichts der teils spezifisch einschlägigen Vorstrafen und der ein Jahrzehnt (!) währenden Delinquenz nunmehr anzunehmen ist, dass die bloße Androhung des restlichen Strafvollzugs spezialpräsventiv ausreichen werde. Das Argument weit überwiegender Tatbegehungen vor der letzten Verurteilung (wegen § 3g VerbotsG) überzeugt gegenständlich nicht.
Diesen Überlegungen hat das Rechtsmittel, dessen inhaltliche Argumente allesamt unzutreffend sind (siehe dazu auch das OGH-Erkenntnis), nichts entgegen zu setzen.
Auch die (implizite) Beschwerde ist aus den oben dargestellten Überlegungen nicht im Recht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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