Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Mai 2026, GZ 32 Bs 130/26s-5, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des A* gegen eine Note des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. März 2026, GZ **-33, als unzulässig zurück.
Gegen diese Entscheidung erhebt A* mit Eingabe vom 13. Juli 2026 (ON 6 im Bs-Akt) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Neben wüsten Beschimpfungen moniert er, dass ihm der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien rechtswidrig per E-Mail zugestellt worden sei, was verfassungswidrig sei und § 90b StVG verletze. Die Antwort sei ihm per Post zuzustellen.
Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG als bundeseinheitliches Höchstgericht .Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden (RIS-Justiz RS0132565) .
Die gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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