Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen den Antragsgegner B*wegen § 34 MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Jänner 2026, GZ **-42, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit erstgerichtlichem Urteil vom 25. März 2025 (ON 12.2) wurde dem Antragsgegner als Medieninhaber der Website ** – den medienrechtlichen Anträgen des Antragstellers (ON 2) vollinhaltlich folgend - gemäß § 34 Abs 3 MedienG die Urteilsveröffentlichung in Frist und Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG aufgetragen (Punkt I./) und und er gemäß § 8a Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet (Punkt II./).
Die gegen dieses Urteil rechtzeitig angemeldete (ON 14), in der Folge unausgeführt gebliebene Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 29. August 2025, AZ 18 Bs 140/25g, zurückgewiesen und gemäß § 8a MedienG iVm § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO der Antragsteller zur Tragung der durch sein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet (ON 25.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 42) bestimmte das Erstgericht gemäß § 381 Abs 1 Z 1 und Abs 3 Z 3 StPO den vom Antragsteller zu leistenden Pauschalkostenbeitrag mit 200 Euro,-.
Dagegen richtet sich rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers (ON 45), der keine Berechtigung zukommt.
Ausgehend vom Kostenausspruch des Urteils des Berufungsgerichts hat der Antragsteller die infolge seiner unzulässigen Berufung entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Kostenersatzpflicht nach § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO stellt eine Sonderregelung bezüglich der Kosten des Verfahrens über ein ganz erfolgloses Rechtsmittel des Gegners des Kostenersatzpflichtigen dar ( Lendl, WK-StPO § 390a Rz 8). Ist ein solches Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – also unbeschadet der den Verurteilten im übrigen treffenden Kostenersatzpflicht – aufzuerlegen (vgl RIS-Justiz RS0108345). Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist die Kostenersatzpflicht nach § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO nicht auf einzelne der in § 381 StPO angeführten Kosten des Strafverfahrens eingeschränkt. Das vom Antragsteller ins Treffen geführte Verfahren zu AZ 18 Bs 273/23p des Oberlandesgerichts Wien hatte den Ausspruch über eine grundsätzliche Kostenersatzpflicht im Verfahren über eine Kostenbeschwerde zum Gegenstand. Im vorliegenden Fall gründet die Kostenersatzpflicht auf den konstitutiven Kostenausspruch in der Rechtsmittelentscheidung.
Soweit sich der Antragsteller auf das Kostenprivileg des Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetzes (BGBl I 2020/148) beruft, ist ihm zu entgegnen, dass dieses fallbezogen nicht anwendbar ist, weil das Verfahren nicht „auf eine andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt“ , sondern seinen Anträgen vollinhaltlich stattgegeben wurde.
Zur nicht zu beanstandenden Höhe des auferlegten Kostenersatzes wird auf die zutreffenden erstgerichtlichen Erwägungen verwiesen (BS 2).
Der angefochtene Beschluss entspricht sohin der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
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