Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Spreitzer LL.M. und Mag. Varga als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und weitere Angeklagte wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 16. März 2026, GZ **-105.4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* wurde – neben zwei weiteren Angeklagten – des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Nach Urteilsverkündung und Rücksprache mit seinem Verteidiger sowie im Beisein der Dolmetscherin erklärte der Angeklagte einen Rechtsmittelverzicht (ON 105.3, 55).
Am 18. März 2026, sohin zwei Tage nach Urteilsverkündung, meldete der Angeklagte mittels handschriftlicher Eingabe Berufung gegen das Urteil an (ON 109.2). Am 19. März 2026 gab dessen Rechtsvertretung die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil bekannt (ON 112.2), ließ die Rechtsmittel in weiterer Folge aber unausgeführt.
Mit unbekämpft gebliebenem Beschluss vom 30. April 2026 wies das Landesgericht Wiener Neustadt die Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Hinweis auf den abgelegten Rechtsmittelverzicht des Angeklagten gemäß § 285a Z 1 StPO zurück (ON 119).
Daher ist nunmehr über die Berufung des Angeklagten A* zu entscheiden.
Gemäß § 294 Abs 4 dritter Fall StPO kann das Oberlandesgericht die Berufung bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn sie von einer Person ergriffen wurde, die auf das Berufungsrecht verzichtet hat. Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und dessen Motiv ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0116751). Der Verteidiger kann für seinen Mandanten verbindliche Rechtsmittelerklärungen abgeben, auch dann, wenn solche Rechtshandlungen gegen den Willen des Angeklagten erfolgen, es sei denn, dem Gericht ist bereits bei Abgabe der prozessualen Erklärung des Verteidigers bekannt, dass zwischen ihm und dem Angeklagten in Bezug auf diese Erklärung kein Konsens besteht (RIS-Justiz RS0097995). Dieser Dissens muss dem Gerichts im Zeitpunkt der Erklärung des Verteidigers bekannt sein oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang bekannt werden (RIS-Justiz RS0097995 [T6]). Dies ist der Rechtssicherheit im Verfahren geschuldet ( Soyer/Schumann, WK-StPO § 57 Rz 45). Das Gericht hat dabei nicht zu hinterfragen, ob eine Prozesshandlung des Verteidigers die Zustimmung des Beschuldigten hat ( Soyer/Schumann, WK-StPO § 57 Rz 36).
Da der Angeklagte nach Beratung und im Beisein seines Verteidigers sowie einer Dolmetscherin einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat und dem Gericht weder im Zeitpunkt der Rechtsmittelerklärung noch unmittelbar danach bekannt war, dass ein Dissens zwischen dem Willen des Angeklagten und seines Verteidigers besteht, gilt der Verzicht als unwiderruflich abgegeben.
Das Vorbringen des Angeklagten (ON 125) und des Verteidigers in seiner Äußerung vom 31. Juli 2026 zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft kann an diesem Ergebnis nichts ändern: Darin wird vorgebracht, der Angeklagte habe dem Verteidiger in der Beratung gesagt, dass er eine Berufung erheben möchte; das in weiterer Folge mit dem Gericht Besprochene habe er mangels Deutschkenntnissen nicht verstanden. Doch selbst, wenn diese Ausführungen zuträfen, würde dies nichts an der mangelnden äußeren Erkennbarkeit eines Dissenses für das Gericht ändern. Der Angeklagte muss daher die Erklärung seines Verteidigers für sich gelten lassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
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