Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen den Antragsgegner Dr. B *wegen § 7b MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Juni 2026, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2026 (ON 2) begehrte der Antragsteller, den Antragsgegner wegen des seit 16. April 2026 auf dessen öffentlichem Instagram-Profil „ ** “ abrufbaren Reels zum Thema „ Was ist los im Innenministerium “ mit nachstehendem Inhalt (transkribiert):
„Ich habe mir gerade den C* Bericht über die **-Story angeschaut, darüber, dass ein Daten-Stick mit den Daten von 36.300 Beamten in der Lade eines D*-Politikers gefunden wurde und ziemlich sicher auch in den Händen eines Kreml-Spions war und wahrscheinlich in Russland.
Das Innenministerium hat es nicht für notwendig befunden, in den letzten Jahren seine eigenen Polizisten, die ihr Leben riskieren, verdeckte Fahnder, Spionageermittler, Mafiaermittler, Streifenpolizisten, über diesen Data-Breach zu informieren. Und jetzt sagt der Innenminister laut C*, er werde die Sache intern prüfen.
Irgendwas stimmt da nicht. Hat es vielleicht damit zu tun, dass eine Personalvertreterin der E* diesen Stick möglicherweise an die A* weitergegeben hat und dass hier die Personalvertreter der Fraktion ** Gewerkschafter vielleicht den Ball flach halten wollen? Ich denke, diese Sache verdient eine gründliche Untersuchung, guten Abend.“
zu einer Entschädigungszahlung gemäß § 8a iVm § 7b Abs 1 MedienG, zur Urteilsveröffentlichung gemäß § 8a Abs 6 MedienG sowie zu einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 8a Abs 5 MedienG zu verpflichten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den zuletzt genannten Antrag ab, da ausgehend von den getroffenen Annahmen zum Sinngehalt der Veröffentlichung die Voraussetzungen des § 7b MedienG nicht anzunehmen seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers (ON 4), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 8a Abs 5 MedienG hat im Verfahren über einen selbstständigen Antrag auf Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7b oder 7c MedienG das Gericht auf Antrag des Betroffenen die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; im Übrigen ist § 37 MedienG sinngemäß anzuwenden.
Es kommt mithin darauf an, dass nach der Verdachtslage anzunehmen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen einer Entschädigung vorliegen. Das Gericht hat grundsätzlich nur diese nach den genannten Gesetzesstellen zu prüfen, nicht aber die jeweiligen Ausschlussgründe. Wenn der Antrag aber unschlüssig ist oder der Antragsteller selbst einen Ausschlussgrund einräumt bzw ein solcher gerichtsnotorisch vorliegt, hat das Gericht den auf die Veröffentlichung einer Mitteilung gerichteten Antrag abzuweisen ( Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal,Praxiskommentar MedienG 4 § 8a Rz 11).
Vom Beschwerdegericht ist daher der im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorhandene Prozessstoff zu würdigen (vgl hiezu Rami, WK 2MedienG § 37 Rz 14 mwN) und daraus abzuleiten, ob die in § 8a Abs 5 MedienG verlangte Annahme vorliegt. Zum Grad der Wahrscheinlichkeit ist auszuführen, dass eine nicht näher qualifizierte Wahrscheinlichkeit der Anspruchsbegründung, somit ein grobmaschiges Netz im Sinne einer einfachen Wahrscheinlichkeit vorliegen muss ( Rami aaO Rz 13/1 ff mwN).
Eine solche Wahrscheinlichkeit ist vorliegend nicht gegeben.
Das Beschwerdegericht teilt grundsätzlich die vom Erstgericht in zutreffender Anwendung der Auslegungsgrundsätze aus Sicht des angesprochenen Rezipientenkreises zur Bedeutung des inkriminierten Reels mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit getroffenen Annahmen (BS 2). Zu präzisieren ist - soweit gegenständlich relevant - lediglich, dass der angesprochene Zuseher die Veröffentlichung tatsächlich nicht so versteht, dass der Antragsteller ein Kreml-Spion ist. Die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen („es kann nicht festgestellt werden, dass …“) sind sprachlich ungenau bzw missverständlich. Nach der Beschlussbegründung gemeint war damit jedoch erkennbar, dass der Zuseher tatsächlich keine Personalunion zwischen dem anfangs genannten Kreml-Spion und der später namentlich genannten Person des Antragstellers A* annimmt (siehe BS 2 letzter Absatz).
Darin liegt auch der maßgebliche Unterschied zu der vom Antragsteller vielfach zitierten OLG Entscheidung AZ 17 Bs 119/25m, in welcher A* explizit als russischer Agent bezeichnet wurde, wobei sich der konkret vorverurteilende Inhalt aus dem Vorwissen der Rezipienten ergab („ Die D* wollte also A*, den russischen Ex-Agenten , in eine zentrale F*-Rolle hieven “).
An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand, dass der angesprochene Rezipient mit der Person des Antragstellers aufgrund seines infolge intensiver Medienberichterstattung erlangten Vor-bzw Begleitwissens die sogenannte F*-Affäre verbindet und diesen neben anderen Personen auch in Zusammenhang mit Spionagevorwürfen für russische Geheimdienste bringt, nichts. Denn auch bei vernetzter Betrachtung des Gesamtinhalts der Veröffentlichung entsteht beim Zuseher des Reels nicht mit der erforderlichen einfachen Wahrscheinlichkeit der Eindruck, A* sei jene eingangs als Kreml-Spion bezeichnete Person, in deren Händen sich „ ziemlich sicher “ auch der hier berichtete Datenstick befunden haben soll und der „ wahrscheinlich “ auch in Russland gewesen sein soll, mag besagter Datenstick auch „ möglicherweise “ zunächst an ihn weitergegeben worden sein.
Ausgehend von diesem Sinngehalt hat die Erstrichterin somit zu Recht den Tatbestand des § 7b MedienG verneint.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch der dem Antragsteller A* tatsächlich explizit zuordenbare Vorwurf, ihm sei „ möglicherweise “ von einer Personalvertreterin der E* dieser Stick (der später „ ziemlich sicher “ in die Hände eines Kreml-Spions bzw „ wahrscheinlich“ nach Russland gelangt sei) weitergegeben worden, den Tatbestand des § 7b MedienG nicht herstellt, wird damit doch schon nach dem klaren Wortlaut lediglich eine Vermutung (ein Verdacht) ausgesprochen und dieser weder als überführt oder schuldig hingestellt noch dieser als Täter dieser gerichtlich strafbaren Handlung bezeichnet.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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