Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Spreitzer LL.M. in der Strafsache gegen A* B* wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde der C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 10. Juni 2026, GZ **-11 (Punkt 2.), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts St. Pölten den Antrag der C* B* auf Fortführung des Verfahrens gegen A* B* wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB zurück (Punkt 1) und verpflichtete die Fortführungswerberin zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro (Punkt 2).
Die gegen Punkt 2 des Beschlusses rechtzeitig erhobene Beschwerde der C* B* (ON 13), in der sie im Wesentlichen vorbringt, den Pauschalkostenbeitrag nicht bezahlen zu können, erweist sich als nicht berechtigt.
Wird ein Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, hat das Gericht dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines – gesetzlich determinierten - Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Dieser Ausspruch ist eine zwingende Folgedes erfolglosen Antrags auf Fortführung. Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch könnte nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (13 Os 113/19w). Keine dieser Konstellationen liegt gegenständlich vor.
Wenn das Gericht – wie hier – bei Fassung des einen Antrag auf Fortführung zurück- oder abweisenden Beschlusses (§ 196 StPO) die unter einem bestimmten Pauschalkosten weder in diesem noch mit gesondertem Beschluss für uneinbringlich erklärt, trifft es keine Entscheidung über deren Einbringlichkeit, sondern entfällt diese (§ 391 Abs 2 erster Satz letzter Satzteil StPO), weshalb die Unterlassung der Uneinbringlichkeitserklärung nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0130103). Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre finanzielle Situation verweist, ist ihr zu entgegnen, dass das Beschwerdegericht nicht verhalten ist, sich mit Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt ist (RIS-Justiz RS0130103 [T1]).
Soweit die Beschwerde als Antrag aufzufassen ist, den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 letzter Satz StPO iVm § 391 Abs 2 zweiter Satz StPO (nachträglich) für uneinbringlich zu erklären, kommt die Entscheidung hierüber dem Landesgericht – analog § 32 Abs 3 StPO in Gestalt des Vorsitzenden ( Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 34/1; Lendl,WK-StPO Vor §§ 380–395a Rz 8) – zu (vgl 13 Os 113/19w).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Keine Ergebnisse gefunden