Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 8. Juni 2026, GZ **-23, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg drei wegen §§ 15, 105 Abs 1; 83 Abs 1; 287 Abs 1 (§§ 125, 107 Abs 1); 125; 15, 269 Abs 1 dritter und vierter Fall; 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB; § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängte Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 45 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 21. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG waren am 20. Oktober 2025 erfüllt.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB (iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen und das Vollzugsverhalten ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Kundmachung erhobene (ON 24) und in der Folge schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Dem Erstgericht ist jedoch zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung weiterhin ausschließen. Der Strafgefangene war – wie bereits mehrmals, zuletzt im Beschluss des Beschwerdegerichtes vom 27. August 2025, AZ 31 Bs 233/25d, ausgeführt - vor den nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilungen bereits zehnmal (zweimal davon unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB) überwiegend wegen Vermögens- und Gewaltdelikten verurteilt worden. Dabei konnte ihn auch die gänzliche Verbüßung von längeren Freiheitsstrafen wie etwa einer solchen von drei Jahren und sechs Monaten oder einer von drei Jahren (Punkte 6 und 7 der Strafregisterauskunft ON 4) nicht von laufenden Rückfällen in gleichgelagerte Delinquenz abhalten. Die erste der dem nunmehrigen Strafvollzug zugrundeliegenden Taten wurde von A* im Oktober 2022 gesetzt (ON 20, 2), somit nur rund vier Monate nach der letzten Haftverbüßung (siehe Punkt 10 der Strafregisterauskunft).
Zuletzt hatte der psychologische Dienst der Justizanstalt Stein die intrinsisch motivierte Bereitschaft zur Befassung mit den eigenen Risikofaktoren für Sucht und Gewalt als fraglich erachtet (ON 7 in AZ ** des Landesgerichtes Krems an der Donau). Seit der Verlegung in die Justizanstalt Hirtenberg am 6. November 2025 ist zumindest eine deutliche Verbesserung seines Vollzugsverhaltens zu beobachten (ON 4, 2). Doch waren in den Voranstalten sehr zahlreiche Ordnungswidrigkeiten über ihn verhängt worden (ON 6 bis 17).
Zwar liegt eine Einstellungszusage eines Kremser Unternehmens samt Dienstwohnung vor (ON 18) und wird der Beschwerdeführer seit 19. Mai 2026 im gelockerten Vollzug angehalten (ON 4, 2), jedoch kann dies die genannten massiven spezialpräventiven Bedenken nicht zerstreuen. Vielmehr bedarf es weiterhin des ungesäumten Vollzuges, um dem Rechtsbrecher nachdrücklich die Untolerierbarkeit seines bisherigen Verhaltens aufzuzeigen. Unterstützende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB erweisen sich alleine als nicht ausreichend.
Die unausgeführte Beschwerde vermag an diesem Kalkül keine Änderung herbeizuführen, weshalb ihr ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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