Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. Juni 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene moldauische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 10. April 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 10. August 2026 gegeben sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu diesem Stichtag aus.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine Aufhebung des Beschlusses und sinngemäß eine Ablehnung der bedingten Entlassung begehrt (ON 10).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Im konkreten Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Anlassverurteilung erfolgte, weil A* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und teilweise gewerbsmäßig in sieben Fällen über einen Zeitraum von rund einem halben Jahr insgesamt 36 Fremde von Ungarn nach ** transportierte, wobei er in einem Fall in einem Pkw Kombi zehn Fremde, davon drei im Kofferraum mitführte (ON 9, 2 und 5 in AZ ** des Landesgerichtes Krems an der Donau).
Die Art der Tatbegehung und der individuelle Handlungs- und Erfolgsunwert sprechen zwar für eine hohe kriminelle Energie des Strafgefangenen. Doch ist in spezialpräventiver Hinsicht auch zu berücksichtigen, dass er nicht nur in Österreich (ON 5), sondern auch zumindest in Ungarn, Deutschland und Rumänien sonst strafgerichtlich unbescholten ist (siehe vom Beschwerdegericht eingeholte ECRIS-Auskünfte ON 7 und 9 sowie im Akt 31 Bs 81/26b). Der sich somit im Erstvollzug befindliche A* weist auch ein tadelloses Verhalten im Strafvollzug auf (ON 2, 1). Da seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde (ON 2, 3), wird er nach Enthaftung das Bundesgebiet verlassen müssen. Nach eigenen (allerdings unbescheinigten) Angaben kann er bei der Lebensgefährtin in der Republik Moldau wohnen und bei einem Unternehmen im Lager arbeiten (ON 3, 1 f; zur mangelnden Überprüfbarkeit wegen Sprachbarriere siehe aber ON 7).
Insgesamt ist infolge des Erstvollzuges und des bisherigen ordentlichen Lebenswandels sowie der tadellosen Führung im Vollzug kein Ausnahmefall evidenten Rückfallsrisikos (dazu Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17) zu erkennen. Vielmehr ist anzunehmen, dass das bislang verspürte Haftübel ausreichend war, um dem Strafgefangenen die Untolerierbarkeit seiner Taten nachdrücklich aufzuzeigen.
Dem Rechtsmittel war daher keine Folge zu geben.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine bedingte Entlassung dem Rechtsinstitut nach § 133a StVG vorgeht ( Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 44 mwN), dies im Hinblick auf AZ ** des Erstgerichts).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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