Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 6. März 2026, GZ **-13.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene moldauische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 10. April 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 10. April 2026 gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 13, 4) und in der Folge schriftlich nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Anlassverurteilung erfolgte, weil A* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und teilweise gewerbsmäßig in sieben Fällen über einen Zeitraum von rund einem halben Jahr insgesamt 36 Fremde von Ungarn nach ** transportierte, wobei er in einem Fall in einem Pkw Kombi zehn Fremde, davon drei im Kofferraum mitführte (ON 9, 2 und 5).
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, stehen der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag gewichtige spezialpräventive Erwägungen entgegen. Zwar ist der Strafgefangene strafgerichtlich unbescholten (siehe ON 5 und die vom Beschwerdegericht eingeholte ECRIS-Auskünfte), doch ist in spezialpräventiver Hinsicht nicht davon auszugehen, dass die bisher in Strafhaft zugebrachte Zeit ausgereicht hat, dem Delinquenten das Unrecht seiner Straftaten ausreichend vor Augen zu führen und ihn zu einem künftig deliktsfreien Lebenswandel zu verlassen. Denn er beging gleich sieben einzelne Schleppereihandlungen mit einem zum Teil besonders hohen sozialen Störwert und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung.
Das Motiv für seine Tat war pekuniärer Natur: Er gab vor der Polizei an, dringend Geld gebraucht zu haben, weil seine persönliche Situation sehr schwierig gewesen sei (ON 3.4, 4 in AZ ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Dass nunmehr eine Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, unter denen die Tat begangen wurde, wird von A* indes nicht einmal behauptet. Überhaupt sind seine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen widersprüchlich. Bei seiner schriftlichen Erklärung hinsichtlich der bedingten Entlassung „mit Paragraph 133“ ( sic ) gab er an, er möchte in seiner Heimat „meine Firma aufbauen“ (ON 3). Demgegenüber sagte er bei der persönlichen Anhörung, er habe einen Arbeitsplatz als Be-und Entlader von Waren mit einem Monatslohn von rund 1.000 Euro in Aussicht (ON 13, 3).
Insgesamt spricht die Schleppung von derart vielen Personen an insgesamt sieben Tagen teilweise unter menschenunwürdigen Bedingungen für eine beachtliche kriminelle Energie und eine mangelnde Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, sodass ungeachtet des bisherigen ordentlichen Lebenswandels und des Umstands, dass er erstmals das Haftübel verspürt, nicht davon auszugehen ist, dass er nach einer bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Unterstützende Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB sind schon deswegen nicht zielführend, da diese in dem von A* geplanten Aufenthaltsland, nämlich seinem Heimatstaat Republik Moldau, die kein Mitglied der Europäischen Union ist, nicht ohne weiteres überprüfbar sind.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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