Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Juni 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung des A* abgelehnt.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 22 Monaten und zwei Wochen (vgl. Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 1. April 2025 in ON 4, GZ **-8.4; Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO, wonach die mit Urteil des Bezirksgerichts Korneuburg vom 3. Mai 2021, AZ **, und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. September 2023, AZ **, gewährte bedingte bzw teilbedingte Strafnachsicht von Freiheitsstrafen in der Dauer von sechs Wochen und sieben Monaten widerrufen werden).
Das errechnete Strafende fällt auf den 27. April 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG sind seit 21. Mai 2026 erfüllt, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 12. September 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) bewilligte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) unter Anordnung einer dreijährigen Probezeit und Bewährungshilfe (ON 10).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 11), der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Unter Berücksichtigung der in Vollzug stehenden Verurteilung weist die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers insgesamt fünf bis ins Jahr 2021 zurückreichende Verurteilungen vornehmlich wegen schweren Betrugs auf, von denen eine im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB steht.
Das Oberlandesgericht Wien hat bereits in seiner Entscheidung vom 9. April 2026, AZ 20 Bs 107/26w einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Abweisung seiner bedingten Entlassung zum Hälfte-Stichtag mit den Argumenten nicht Folge gegeben, dass er sich ungeachtet ihm im Rahmen von Verurteilungen zugekommenen wiederholten Resozialisierungschancen in Form bedingt nachgesehener Freiheitsstrafen erneut, vor allem im Zusammenhang mit Bauvorhaben-zuletzt im unmittelbaren Rückfall nach seiner letzten Haftentlassung aus dem unbedingten Teil einer Freiheitsstrafe-zu weiterer Delinquenz verstand. Aufgrund dieser kriminellen Beharrlichkeit und der daraus erhellenden Sanktionsresistenz des Strafgefangenen hat das Oberlandesgericht Wien die bedingte Entlassung nicht befürworten können.
Auch wenn das Erstgericht nunmehr von einer positiven Zukunftsprognose, insbesondere wegen des länger verspürten Haftübels und des ordentlichen Vollzugsverhaltens im elektronisch überwachten Hausarrest, ausgeht, bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zutreffend vor, dass die Voraussetzungen für die negative Prognoseentscheidung seit der letzten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 9. April 2026 keine wesentliche Änderung erfahren haben. Die eine bedingte Entlassung hindernden Umstände liegen insbesondere in dem seit der ersten einschlägigen Verurteilung am 8. Juli 2021, AZ ** des Landesgerichts St. Pölten gewachsenen kriminellen Werdegang des Strafgefangenen und seiner daraus resultierenden offensichtlichen Unbelehrbarkeit auch durch staatlicherseits versuchte Resozialisierung.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass in den drei Monaten seit der zuletzt erfolgten rechtskräftigen Ablehnung der bedingten Entlassung zum Hälfte-Stichtag eine wesentliche charakterliche Nachreifung stattgefunden hat, die eine bedingte Entlassung befürworten ließe.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die bedingte Entlassung des A* (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) abzulehnen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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