Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Masicek-Wallner als Einzelrichterin in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über die Beschwerde der Revisorin beim Oberlandesgericht Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. April 2026, GZ B*-16.9, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Gebühren des Sachverständigen Dr. C* – unter Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 4,-- - mit EUR 4.505,--(darin enthalten EUR 750,86 USt) bestimmt werden.
Die Änderung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.
Begründung:
Mit Beschluss vom 8. Jänner 2026 (ON 11) bestellte das Vollzugsgericht Dr. C*, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und psychiatrische Kriminalprognostik zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie mit dem Auftrag, binnen zwei Monaten ein psychiatrisches Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen einer Maßnahmenunterbringung des A* nach § 21 Abs 2 StGB zu erstatten, insbesondere sollten die nachgenannten Fragen beantwortet werden:
a) Liegt beim Untergebrachten weiterhin eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vor?
b) Sind Prognosetaten mit schweren Folgen unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu befürchten? Wenn ja, welche Prognosetaten sind konkret zu befürchten? (Prognosetaten: Taten gegen Leib oder Leben oder Sexualstraftaten oder sonstige Taten mit schweren Folgen; vgl § 21 Abs 3 StGB);
c) Welche medizinischen Maßnahmen zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Untergebrachten sind vor einer bedingten Entlassung und bei einer bedingten Entlassung (Therapien, Vollzugslockerungen, Weisungen, etc) zu empfehlen?
d) Kann eine allenfalls verbleibende Gefährlichkeit, sofern diese über der Grenze hoher Wahrscheinlichkeit liegt, auch durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB
*) bei Überstellung in den Normalstrafvollzug und/
oder
*) außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums
hintangehalten werden und liegen damit die Voraussetzungen einer Maßnahmenunterbringung nicht mehr vor?
Nach am 10. Jänner 2026 erstatteter Kostenwarnung, worin auf voraussichtlich entstehende Gebühren von ca. 4.500 bis 4.800 Euro hingewiesen wurde (ON 14), legte der Sachverständige gleichzeitig mit Erstattung des Gutachtens (ON 16.3) seine Gebührennote über einen Gesamtbetrag von (gerundet) 4.509 Euro (ON 16.2).
Gegen die verzeichnete Gebühr für Aktenstudium in Höhe von gesamt 445,70 Euro, bestehend aus
erster Band (EUR 11,-- bis EUR 65,10) EUR 65,10 weiterer Band à EUR 57,60, 6 Stück EUR 345,60
ein weiterer Band à EUR 35,--
erhob die Revisorin beim Oberlandesgericht Wien Einwendungen (ON 16.4 und ON 16.5) und brachte zusammengefasst vor, dass insbesondere die Gebühr für sechs weitere Bände im Betrag von 345,60 Euro nicht nachvollzogen werden könne. Hinsichtlich des Aktenstudiums für den ersten Band (= B* des Landesgerichts Krems an der Donau; 63 Seiten) errechne sich eine Gebühr von 11 Euro. Für den 3044 Seiten umfassenden Akt des Landesgerichts Leoben, AZ D*, ergebe sich eine Gebühr von 350,70, in Summe sohin eine Gebühr für Aktenstudium in Höhe von 361,70 Euro.
Zu diesen Einwendungen nahm der Sachverständige in seiner Äußerung vom 24. März 2026 (ON 16.7) dahingehend Stellung, dass der (elektronische) Akt D* des Landesgerichts Leoben aus drei Teilen (1. Teil im Umfang von 1.249 Seiten, 2. Teil im Umfang von 1.547 Seiten und 3. Teil im Umfang von 902 Seiten) bestehe und insgesamt 3698 Seiten umfasse, der Akt B* umfasse 48 Seiten. Insgesamt errechneten sich sohin 3746 Seiten an Aktenstudium. Aufgeteilt auf 500 Seiten pro Akt ergebe sich folgende Rechnung nach § 36 GebAG:
erster voller Aktenband (500 Seiten): 1 x 65,10 EUR
6 weitere volle Aktenbände à 500 Seiten: 6x 57,60 EUR = 345,60 EUR
letzter verbleibender Akt mit 246 Seiten: 1x 35 EUR
in Summe 445,70 EUR
Eine Trennung in Hv-und BE-Akt erscheine nicht zielführend, da das gesamte Aktenkonvolut zu sichten gewesen sei. Jedoch ergäbe sich auch bei diesem Rechenweg eine Summe von 444,20 Euro, sohin ein Unterschied von lediglich 1,50 Euro.
Darauf replizierte die Revisorin, dass es bei der angesprochenen Seitenzahl des Aktes D* zu unterschiedlichen Dateiergebnissen komme, sich bei einem Download des Aktes durch die Revisorin lediglich eine Seitenanzahl von 3044 Seiten ergebe und ausgehend davon sich lediglich ein Gebührenanspruch für Aktenstudium von 361,70 Euro errechne (ON 16.8).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 16.9) bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen antragsgemäß wie folgt:
Begründend führte es zur Gebühr für Aktenstudium aus, dass ein Download des pdf-Aktes des Landesgerichts Leoben, AZ D*, durch das Erstgericht eine Gesamtzahl von 3.616 Seiten ergeben habe, dies aufgeteilt in drei Teile (erster Teil 1.368 Seiten, zweiter Teil 1.537 Seiten, dritter Teil 711 Seiten – vgl ON 1.12). Es sei zudem gerichtsbekannt, dass bei elektronischer Akteneinsicht für Verteidiger oder Sachverständige je nach herangezogenem System unterschiedliche Aktenaufbereitungen und damit Aktenseiten vorliegen würden. Die so lange, als nicht das Gegenteil bewiesen oder wahrscheinlich gemacht wurde, als wahr anzunehmenden Angaben des Sachverständigen seien nachvollziehbar. Auch sei eine Trennung in HV-Vorstrafakt und BE-Akt, da ohne wesentliche Auswirkung auf den diesbezüglichen Gebührenanspruch, nicht zwingend erforderlich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige, ausschließlich die Höhe des Zuspruchs der Gebühr für Aktenstudium nach § 36 GebAG bekämpfende Beschwerde der Revisorin beim Oberlandesgericht Wien, mit der die Kürzung der Gebühr auf insgesamt 4.409 Euro (inkl. USt) unter Abweisung des Mehrbegehrens von 100 Euro begehrt wird (ON 16.10).
Die Beschwerde ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
§ 36 gewährt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten eine Mühewaltungsgebühr von 11 Euro bis 65,10 Euro; für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 57,60 Euro mehr. Damit wird die für das Lesen der Gerichtsakten aufgewendete Mühe abgegolten. Die darüber hinausgehende ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Vorbereitung des Gutachtens ist dagegen mit der Gebühr für Mühewaltung zu honorieren ( Krammer/Guggenbichler, Sachverständige und ihre Gutachten4 Rz 8.81).
Bei der Gutachtenserstattung hatte der Sachverständige im vorliegenden Fall die beiden, elektronisch geführten Akten des Landesgerichts Leoben, AZ D*, sowie des Erstgerichts, AZ B*, zu berücksichtigen und dementsprechend zu sichten. Zum - für den Gebührenanspruch relevanten – Zeitpunkt der Gutachtenserstattung umfasste der erstgerichtliche BE-Akt 48 Seiten (ON 16.16), der Akt des Landesgerichts Leoben, AZ D*, 3.698 Seiten (in der vom Sachverständigen heruntergeladenen Fassung; ON 16.13 bis 16.15).
Soweit die Revisorin die vom Sachverständigen angesprochene Seitenzahl des Aktes D* des Landesgerichts Leoben in Frage stellt und diesem Screenshots eigener Aktendownloads gegenüber stellt (ON 16.11), ist dem entgegenzuhalten, dass es – wie das Erstgericht zutreffend festhält – bei Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten abhängig vom verwendeten System und der dementsprechenden Aktenaufbereitung, aber auch abhängig von den jeweiligen Einsichtsberechtigungen und dem freigeschalteten Umfang der Akteneinsicht zu unterschiedlichen Ergebnissen an Aktenzahlen kommen kann. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass der Download des Akts des Landesgerichts Leoben zu AZ D* durch die Revisorin eine Aktenzahl von 3.547 Seiten (inkl AB-Bogen) ergibt (ON 16.11), jene durch das Erstgericht hingegen eine Seitenzahl von 3.616 Seiten. Dieses Ergebnis brachte im Übrigen auch ein Aktdownload durch das Beschwerdegericht (3.616 Seiten in drei Teilen).
Entscheidend für den Gebührenanspruch des Sachverständigen für Aktenstudium kann ausschließlich der Umfang des vom Sachverständigen gesichteten Akts sein, handelt es sich doch dabei um die vom Sachverständigen im Rahmen des gerichtlichen Auftrags erbrachte, zu entlohnende Leistung (vgl § 24 Z 4 iVm § 25 Abs 1 GebAG).
Im vorliegenden Fall konnte der Sachverständige den von ihm angesprochenen Umfang an Aktenstudium durch Vorlage entsprechender Screenshots (ON 16.13 bis 16.16) bescheinigen und bestehen daran auch von Seiten des Beschwerdegerichts keinerlei Zweifel, weshalb das Erstgericht zu Recht die Angaben des Sachverständigen der Gebührenbestimmung zu Grunde gelegt hat.
Sofern nicht ausdrücklich Einschränkungen gemacht werden, enthält der Gutachtensauftrag die Verpflichtung zur Einsicht in den gesamten übermittelten (hier: für die elektronische Akteneinsicht freigeschalteten) Akt samt Beiakten. Ein pflichtbewusster Sachverständiger muss den ganzen Akt einsehen (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4 § 36 E 19).
Weshalb – wie die Beschwerdeführerin vermeint - der AB-Bogen nicht Teil des Aktenstudiums des Sachverständigen sein sollte und dementsprechend auch bei der Bemessung der Gebühr für Aktenstudium nicht zu berücksichtigen wäre (bei der von der Beschwerdeführerin angegebenen Seitenzahl von 3044 Seiten handelt es sich ausschließlich um den „Grundakt“ und wurde der AB-Bogen nicht berücksichtigt), erschließt sich dem Beschwerdegericht nicht, können darin doch durchaus auch für die Gutachtenserstellung relevante, dem Grundakt ansonsten nicht zu entnehmende Informationen (bspw Aktenvermerke) enthalten sein und hatte der Sachverständige, in Erfüllung seines gerichtlichen Gutachtensauftrags dementsprechend auch den AB-Bogen zu sichten.
Ein Vorakt stellt einen gesonderten Aktenband dar. Für die Anzahl der Aktenbände sind auch beigeschaffte Akten maßgebend ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , aaO, E 43f). Eine – wie im vorliegenden Fall erfolgte - Kumulierung der Aktenseiten verschiedener Akten sieht das Gesetz hingegen nicht vor.
Die Höchstgebühr ist nur für einen Aktenband mit rund 500 Seiten (vgl § 378 Abs 2 Geo) gedacht, während sich bei geringerem Umfang der Gebührenanspruch entsprechend vermindert. Die Mindestgebühr fällt auch dann an, wenn die Akten nur aus wenigen Seiten bestehen ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , aaO, E 16f). Ausgehend von diesen Prämissen berechnet sich der Gebührenanspruch des Sachverständigen für Aktenstudium wie folgt (vgl zum Rechenweg Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO, § 36 Anm 3): Für das Aktenstudium des ersten Bandes (B*; 48 Seiten) gebührt dem Sachverständigen ein Betrag von 16,10 Euro. Für das Aktenstudium des (als eigenständigen Aktenband zu wertenden) Akts D* in einem Gesamtumfang von 3.698 Seiten gebührt für sieben weitere Bände (3.500 Seiten) ein Betrag von 403,20 (sieben mal 57,60 Euro) sowie für einen verbleibenden Band mit 198 Seiten ein weiterer Betrag von 22,80 Euro, insgesamt sohin ein Betrag von 442,10 Euro (exkl USt).
Insgesamt berechnet sich die Gebühr des Sachverständigen für sein Gutachten vom 21. März 2026 (ON 16.3) daher wie folgt:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde der Revisorin war der erstgerichtliche Beschluss in Bezug auf die Gebühr für Aktenstudium daher abzuändern und der Gebührenanspruch des Sachverständigen – unter Abweisung des Mehrbegehrens von vier Euro – mit 4.505 Euro zu bestimmen.
Die Umsetzung der Rechtsmittelentscheidung ist vom Erstgericht vorzunehmen ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4 § 42 E 36ff).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden