Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Juni 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Der am ** geborene niederländische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 13. Mai 2025, AZ **, rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 14. Oktober 2025, AZ 8 Bs 150/25b, wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 2. Juli 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 2. April 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 2. September 2026 erfüllt sein (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag ohne Durchführung einer Anhörung unter Hinweis auf das Bestehen spezialpräventiver Hindernisse ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung und damit rechtzeitig erhobene, unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10.2, 3), die im spruchgemäßen Umfang berechtigt ist.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Dem vollzugsgegenständlichen Urteil (ON 8 des angeschlossenen Vorakts des Landesgerichts Krems an der Donau, AZ **), der Strafregisterauskunft (ON 4) und der ECRIS-Auskunft aus den Niederlanden (ON 7) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene in Österreich erstmals, im Ausland jedoch insgesamt bereits neun Mal (vgl dazu die umfangreichen Ausführungen im Urteil des OLG Linz, US 4) einschlägig verurteilt wurde.
Fest steht aber auch, dass A* trotz seines massiv getrübten Vorlebens offenbar erstmals eine länger andauernde Haftstrafe verbüßt und sich aus dem Urteilsakt bislang lediglich der Vollzug mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils einigen Wochen ergibt (ON 8.1, 3 f des Bezugakts). Der Äußerung des Anstaltsleiters zufolge weist der Beschwerdeführer zudem durchgehend ein ordnungsgemäßes Führungsverhalten auf und erbringt eine der Hausordnung entsprechende Arbeitsleistung (ON 2, 1 f und ON 5).
Die Entscheidung des Erstgerichts, die sich im Wesentlichen allein auf das getrübte Vorleben des Strafgefangenen stützt, lässt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit weiteren positiven und negativen Faktoren wie etwa dem Vorliegen einer allfälligen Wohnmöglichkeit oder eines Arbeitsplatzes vermissen. Weiters ergibt sich aus der Begründung nicht, warum mit Blick auf das zwischenzeitig rund eineinhalb Jahre und damit erstmals über einen längeren Zeitraum verspürte Haftübel eine Minimierung des – aufgrund der Vergangenheit des Beschwerdeführers durchaus nicht von der Hand zu weisenden - Rückfallrisikos durch die Beigebung einer Unterstützung durch einen Bewährungshelfer oder die Anordnung sonstiger begleitender Maßnahmen nicht erreicht werden könne. Zuletzt vermag auch die vom Erstgericht für die Abstandnahme von einer Anhörung des Strafgefangenen angeführte Begründung nicht zu überzeugen.
Das Vollzugsgericht hat den Strafgefangenen gemäß § 152a Abs 1 erster Satz StVG vor der Entscheidung zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falls nicht erforderlich erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn eine solche zur Frage der bedingten Entlassung erst vor kurzem stattgefunden hat, bereits wiederholt gleichlautende, abweisende Entscheidungen ergangen sind, oder der persönliche Eindruck in Anbetracht gravierender erwiesener Umstände im konkreten Fall unerheblich ist. Da das Unterbleiben einer Anhörung den Ausnahmefall darstellt, sind die Gründe dafür im Beschluss anzuführen ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1).
Gegenständlich erfolgte zwar bereits im angeschlossenen Vorakt AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau (durch eine andere Richterin) eine Anhörung des A* zum Hälfte-Stichtag, doch bietet diese im konkreten Fall keine hinreichende aktuelle Entscheidungsgrundlage. Angesichts des Vorliegens sowohl positiver, negativer als auch ungeklärt gebliebener entscheidender Parameter ist dem persönlichen Eindruck vom Strafgefangenen fallkonkret durchaus entscheidende Bedeutung beizumessen, zumal sich dem Anhörungsprotokoll des Vorakts nur wenige relevante Informationen entnehmen lassen und keine Auseinandersetzung damit stattfand, dass der Strafgefangene im Zuge dieser Anhörung (ON 10 des bezughabenden Akts) psychiatrisch auffällige und wirre Angaben machte. Damit in Zusammenhang ist auch eine – vom Erstgericht gänzlich übergangene - Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom 12. Mai 2026 (ON 6) als weiter aufklärungsbedürftig anzusehen, in der ohne nähere Erklärung eine „fachärztlich-psychiatrische Abklärung durch den Psychologischen Dienst angeregt“ und eine „ambulante fachärztlich-psychiatrische Versorgung“ empfohlen wird. Zuletzt blieb mangels schriftlicher Äußerung des Strafgefangenen auch ungeklärt, ob dieser aktuell zu derartigen Maßnahmen überhaupt bereit wäre oder nicht.
Da eine abschließende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag auf Basis der bislang vorliegenden Informationen nicht möglich ist, war der Begründungsdefizite aufweisende angefochtene Beschluss gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche, ausführlich begründete Entscheidung nach Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage insbesondere durch eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers und weitere Abklärung der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes aufzutragen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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