Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Bruzek und die Richterin Mag. Schneider-Reich als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers A*gegen die Antragsgegnerin B* GmbH wegen § 7b MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Juni 2026, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Gegenstand des Verfahrens sind ein auf der Website ** am ** veröffentlichter Artikel samt Lichtbild des Antragstellers mit der Überschrift „Ehemaliger Verfassungsschützer A* verurteilt“ sowie dem Bildtext „A* hat nach Ansicht des Gerichts geheime Informationen an Russland weitergegeben – selbst nach einer ersten Suspendierung“ und eine am selben Tag erfolgte Ankündigung dieses Artikels samt Verlinkung auf diesen auf dem X-Account der Antragsgegnerin mit dem Text: „A* hat nach Ansicht des Gerichts geheime Informationen an Russland weitergegeben - selbst nach einer ersten Suspendierung“.
Die Vollversion der Veröffentlichung ist nur für Käufer abrufbar, ohne Überwindung der sogenannten Paywall waren nur die aus der Beilage ./A ersichtlichen Teile des inkriminierten Artikels abrufbar.
Der Antragsteller erblickte in der Veröffentlichung der Überschrift und des Bildtextes sowie in der Ankündigung der Veröffentlichung auf dem X-Account auch ohne Kenntnis der Vollversion die Unschuldsvermutung nach § 7b MedienG als verletzt.
Er beantragte unter anderem ihm wegen der Veröffentlichung der genannten Textpassagen eine Entschädigung nach § 7b MedienG zuzuerkennen und der Antragsgegnerin gemäß § 8a Abs 5 MedienG die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren aufzutragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) wies das Erstgericht ohne Kenntnis vom Volltext den Antrag auf Anordnung einer Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedienG ab und führte dazu begründend aus, dass der Volltext des inkriminierten Artikels dem Gericht nicht vorgelegt worden sei. Aus der Voransicht des Artikels und aus dessen Ankündigung auf dem X-Account erfahre der Medienkonsument zwar, dass der Antragsteller wegen Spionage/Geheimnisverrat verurteilt worden sei, nicht aber gleichzeitig auch, ob das Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers könne die bloße Ankündigung des Artikels nicht isoliert betrachtet werden, sondern bilde mit dem Volltext eine Einheit. Das Gericht könne den Bedeutungsinhalt des inkriminierten Artikels aber nicht feststellen, da ihm dieser nicht vorgelegt worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers (ON 6), mit welcher er auch gleichzeitig den Volltext des inkriminierten Artikels vorlegte (Beilage ./C).
Im Wesentlichen moniert der Antragsteller, dass die Ankündigung auf dem X-Account und die frei zugänglichen Teile des Artikels auf der Website der Antragsgegnerin keinen Hinweis auf die fehlende Rechtskraft enthalten haben. Lediglich dem Volltext sei zu entnehmen gewesen, dass das Urteil gegen den Antragsteller noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Paywall sei eine Zugangsschranke, die eben nicht mit einem bloßen Klick überwunden werden könne, weswegen die Ausführungen des OLG Wien zu 18 Bs 12/26k hier keine Anwendung finden würden. Der nicht zahlende Leser habe sohin den Eindruck erlangt, dass der Antragsteller rechtskräftig verurteilt worden sei.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 8a Abs 5 MedienG hat im Verfahren über einen selbstständigen Antrag auf Entschädigung nach §§ 6, 7, 7b oder 7c MedienG das Gericht auf Antrag des Betroffenen die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Damit wird dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass er wegen des behaupteten Eingriffs in seine Persönlichkeitsrechte gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hat ( Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal,Praxiskommentar MedienG 4 § 8a Rz 10).
Mit Blick auf die – subsidiär anzuwendende – StPO, die im Beschwerdeverfahren Neuerungen zulässt (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 2b StPO), ist vom Beschwerdegericht der im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorhandene Prozessstoff zu würdigen. Es ist zu prüfen, ob die erforderliche einfache Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Begehung des objektiven Tatbestands eines Medieninhaltsdelikts vorliegt. Ausschlussgründe, wie beispielsweise die Wahrheit oder die journalistische Sorgfalt bei der üblen Nachrede, die einen Schuldspruch hindern, haben außer Betracht zu bleiben. Es sei denn, dass der Antrag unschlüssig ist, weil der Ankläger – Antragsteller selbst einen Ausschlussgrund einräumt oder ein solcher (gerichts-) notorisch ist ( Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal,Praxiskommentar MedienG 4 Rz 4a; Rami , WK 2MedienG § 37 Rz 17).
Der mit der Beschwerde (ON 6) nachgereichte Volltext (Beilage ./C) lautet in seinem hier relevanten Teil wie folgt:
„A* hat die Vorwürfe vor Gericht bestritten. Er habe nicht für Moskau gearbeitet, sondern in Zusammenarbeit mit einem westlichen Dienst eine geheime Operation durchgeführt, erklärte er. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.“
Nach § 7b MedienG hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung, wenn in einem Medium eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig, aber noch nicht rechtskräftig verurteilt ist, als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet wird. Verpönt ist somit eine mediale Vorverurteilung, also die Vorwegnahme der den Gerichten zustehende Lösung der Schuldfrage durch die Medien, wobei die äußeren (objektiven) Umstände einer Tat trotzdem berichtbar bleiben müssen ( Berka , aaO § 7b Rz 13).
Der Anspruch nach § 7b MedienG besteht – hier relevant – nicht, wenn es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über ein Strafurteil erster Instanz handelt und dabei zum Ausdruck gebracht wird, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist (§ 7b Abs 2 Z 2 MedienG).
Maßgeblich bei der Ermittlung der (objektiven) Bedeutung ist der Wortsinn der inkriminierten Äußerung und nicht ihr Wortlaut. Die Rechtsprechung der Strafgerichte stellt bei der Ermittlung des Sinngehalts einer medial verbreiteten Äußerung nicht auf das Verständnis konkreter Empfänger ab, sondern auf das der Maßfigur eines Medienkonsumenten an den sich die Äußerung nach Aufmachung, Schreibweise und Inhalt richtet. Das Verständnis dieser Medienkonsumenten wird in der Regel als notorisch angesehen (vgl. Rami in WK 2MedienG Präambel Rz ½ ff). Dabei gilt, dass jede Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist in dem sie gefallen ist, wobei auch deren situativer Kontext zu berücksichtigen ist. Schlagzeilen, Überschriften oder sonstige Hervorhebungen auf einer Titelseite sind nicht isoliert zu betrachten, sondern im Kontext des nachfolgenden Berichts (siehe Berkain aaO, MedienG Praxiskommentar 4 Vorbemerkungen zu §§ 6 bis 8a Rz 42c). Einer Schlagzeile kommt aber insofern besondere Bedeutung zu, als diese den Inhalt des dazugehörigen Beitrags steuert ( Rami , aaO Rz 1/4). Kann das Gericht den Sinngehalt nicht zweifelsfrei feststellen, weil mehrere Auslegungen der Äußerungen in Frage kommen, gilt nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die für den Angeklagten (= Antragsgegner) günstigste Variante (vgl. Rami , aaO Rz 1/8).
Vorliegend war auf der Website der Antragsgegnerin ein Artikel mit der Überschrift „Spionageprozess in **. Ehemaliger Verfassungsschützer A* verurteilt“ veröffentlicht worden. Es findet sich der Hinweis, dass die Lesezeit des (gesamten) Artikels zwei Minuten beträgt. Zugang zu dem Artikel erhält der Leser durch Zahlung eines Betrags von 0,99 Euro. Ebenfalls fand sich auf dem X-Account der Antragsgegnerin am selben Tag eine Ankündigung des genannten Artikels mit dem Text „A* hat nach Ansicht des Gerichts geheime Informationen an Russland weitergegeben - selbst nach einer ersten Suspendierung“. Diese Vorschau war mit dem kostenpflichtigen Artikel verlinkt.
Aus der Ankündigung erfährt der Leser, dass der Antragsteller verurteilt worden ist. Wie von der Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt, stellt die für den digitalen Leser frei zugängliche Schlagzeile keine abgeschlossene Botschaft dar, sondern soll zur Lektüre des gesamten Artikels locken.
Die Argumentation des Antragstellers, dass bereits die Schlagzeile seine Unschuldsvermutung verletze, weil sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und der Fließtext nur jenen Lesern zur Kenntnis gelange, die bereit seien dafür auch zu bezahlen, überzeugt nicht.
Nach der für Äußerungen auf Titelseiten entwickelten und auch auf Online-Veröffentlichungen übertragbaren Judikatur sind Überschriften oder ein Vorspann nicht isoliert, sondern gemeinsam mit dem Volltext der Veröffentlichung zu beurteilen (siehe zuletzt OLG Wien 18 Bs 12/26k).
Maßgeblich ist daher der Gesamteindruck der Berichterstattung und nicht die isolierte Betrachtung der Schlagzeile.
Eine Paywall entspricht funktional dem Erwerb einer Printausgabe, die ebenfalls gekauft werden muss, um in den Genuss des gesamten Inhalts zu gelangen. Ebenso wie bei einer gedruckten Zeitung erfüllt die Schlagzeile auch bei einer Online-Veröffentlichung lediglich die Funktion eines Teasers oder Anreißers. Der Leser der Online -Schlagzeile weiß aufgrund der Aufmachung der Vorschau, dass er, um vollständig informiert zu sein, den gesamten kostenpflichtigen Artikel lesen muss.
Für die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Schlagzeile kann, entgegen den Ausführungen des Antragstellers, daher kein Unterschied gemacht werden, ob der Leser den vollständigen Artikel erst nach Zahlung oder kostenfrei zur Kenntnis nehmen kann.
Durch den Bericht in seiner Gesamtheit erfährt der Leser, dass der Antragsteller bereits in erster Instanz verurteilt worden ist, jedoch auch, dass das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Ausgehend von diesem Bedeutungsinhalt besteht kein Anspruch nach § 7b MedienG, weil nach dem Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung dem Leser vermittelt wurde, dass die Verurteilung des Antragstellers nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Mangels Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 7b MedienG war sohin eine kurze Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedienG in den Online-Medien nicht aufzutragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden