Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Staribacher in der Strafsache gegen A*und B* jeweils wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Erstgenannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 22. Mai 2026, GZ **-63, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 7. November 2025 wurde A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und - neben einer Geldstrafe - gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie gemäß § 369 Abs 1 iVm § 366 Abs 2 StPO zur Zahlung von 780 Euro an den Privatbeteiligten (und gleichfalls verurteilten Zweitangeklagten) B* verurteilt (ON 42a).
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2025 (ON 51), verbessert mit Schriftsatz vom 30. März 2026 (ON 62), beantragte der Privatbeteiligte, die ihm zu ersetzenden Kosten seiner Vertretung mit 5.128,21 Euro inkl. USt zu bestimmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die ihm von A* zu ersetzenden Kosten seiner Vertretung mit 2.449,87 Euro inkl. USt, wobei es die verzeichneten Kosten insofern kürzte, als die Hauptverhandlung am 14. Februar 2025 nur 3/2 Stunden dauerte und es - mit Blick darauf, dass eine eindeutige Zuordnung, welche Leistungen des Vertreters von B* auf die Verteidigung und welche auf die Privatbeteiligung entfielen, nicht möglich sei, - nur die Hälfte der (verbliebenen) Kosten zusprach.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des A* (ON 65), die sich als verspätet erweist.
Beschwerden gegen gerichtliche Beschlüsse sind binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung beim Gericht einzubringen (§ 88 Abs 1 StPO). Gemäß § 84 Abs 1 StPO zählt jener Tag, von dem ab die (Rechtsmittel-)Frist zu laufen hat, nicht bei der Fristenberechnung (Z 3) und sind Tage des Postlaufs in die Frist nicht einzurechnen (Z 2). Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (Z 5). Die Bestimmungen des ZustellG gelten sinngemäß (§ 82 Abs 1 StPO). Im Fall der Hinterlegung beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten danach mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustellG).
Der angefochtene Beschluss wurde A* zur Abholung ab 28. Mai 2026 hinterlegt und von ihm am 2. Juni 2026 persönlich abgeholt (siehe den zu ON 63 angeschlossenen Zustellnachweis). Die 14-tägige Rechtsmittelfrist begann daher am 29. Mai 2026 (00:00 Uhr) und endete am 11. Juni 2026 (24:00 Uhr).
Da das Rechtsmittel des A* erst danach, nämlich am 17. Juni 2026 zur Post gegeben wurde (siehe das zu ON 65 angeschlossene Kuvert), erweist es sich als verspätet. Selbst wenn sich A* bis zum 2. Juni 2026 nicht an der Abgabestelle befunden hätte, wäre das Rechtsmittel (bei Ablauf der Frist nun am 16. Juni 2026 [24.00 Uhr]) verspätet.
Die Beschwerde war daher – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses – gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0129395).
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer dargelegten inhaltlichen Argumente.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO; RIS-Justiz RS0124618).
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