Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Natalia Frohner in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagten wegen §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1; 307 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2026, GZ B*-201, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
In dem zu AZ B* am Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig gewesenen Strafverfahren brachte die Staatsanwaltschaft Wien am 18. Dezember 2025 (ON 134) Anklageschrift unter anderem gegen den Viertangeklagten A* wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB ein.
In der Hauptverhandlung vom 20. April 2026, rechtskräftig am 24. April 2026 wurde A* von dem wider ihn erhobenen Vorwurf des Amtsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB, sowie der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB freigesprochen (ON 178).
Mit Eingabe vom 28. April 2026 begehrte A* die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a StPO im Ausmaß von EUR 7.000,- (ON 179).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht für Strafsachen Wien den der Pauschalbetrag zu den Kosten der Verteidigung des Angeklagten A* gemäß § 393a Abs 1 StPO mit insgesamt EUR 4.000,- und die Barauslagen mit EUR 12,80 (ON 201).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien (ON 208), mit der sie die Abweisung des Antrags aus dem Grunde des § 393 Abs 3 StPO begehrt, weil „ein Verständnis des § 393a Abs 3 StPO wonach auch ein Verhalten des Angeklagten, das direkt darauf abziele, den Staat an seinen Rechten zu schädigen und verwaltungsrechtliche Normen absichtlich, im großen Stil und mit Bereicherungs-und Gewinnabsicht zu verletzen, wodurch durch seine vorsätzliche Beteiligung an derartigen Machenschaften ein Strafverfahren provoziert wurde, konsequenzlos bliebe und der Staat zum erlittenen Schaden auch noch die durch das Verhalten des Angeklagten provozierten Verteidigungskosten zu tragen hätte, völlig unbillig wäre und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne .“
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein – hier relevant- nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen wird. Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein – hier relevant- nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen wird. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen.
Gemäß Abs 3 leg. cit., der taxativ aufgezählte Versagungsgründe enthält, ist der Ersatzanspruch unter anderem dann ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat. Wie auch das Erstgericht zutreffend ausführt, kann der das Verfahren begründende Verdacht ("Anfangsverdacht") nur dann als vorsätzlich herbeigeführt angesehen werden, wenn der Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (§ 5 Abs 1 StGB), durch sein Verhalten in den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung zu geraten; bloße Fahrlässigkeit reicht zur Annahme eines diesbezüglichen Vorsatzes nicht aus (SSt 57/95). Der Vorsatz muss auf die Herbeiführung eines ihn belastenden falschen Verdachts gerichtet sein, nicht bloß auf die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der den Verdacht einer strafbaren Handlung erwecken kann. Der Angeklagte muss also durch eine Handlung (oder Unterlassung) ein von Vornherein unnotwendiges Verfahren provoziert haben ( Lendl aaO § 393a Rz 18).
Aus dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung (ON 178) ergibt sich,dass der Freispruch des A* mangels erbrachtem Schuldbeweis erfolgte. Der Viertangeklagte hatte sich laut Protokoll in der Hauptverhandlung vom 9. März 2026 (ON 163.1) leugnend verantwortet und bestritt, dass er die Person mit dem Namen „C*“ gewesen ist, der als Vermittler der Prüfungskandidaten im Chatverlauf zwischen dem Erstangeklagten Unbekannt und dem Zweitangeklagten D* aufscheint. Nach dem durchgeführten Beweisverfahren konnte somit auch nicht nachgewiesen werden, dass es A* zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (§ 5 Abs 1 StGB), durch sein Verhalten in den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlungzu geraten. Selbst wenn man im Einklang mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft davon ausginge, dass A* - so wie in in der Anklage ON 134 dargelegt - in die Machenschaften des Unbekannt und des D* involviert war, was im gegen ihn durchgeführten Strafverfahren gerade nicht nachgewiesen werden konnte, ist für die Position der Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Denn daraus könnte ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass er den Vorsatz hatte, durch sein Verhalten in den Verdacht einer mit gerichtlich strafbaren Handlung zu beraten, wäre doch eher naheliegend, dass er allenfalls davon ausging, durch die von ihm gesetzten Tathandlungen gegen vewaltungrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Dies ist aber – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend, um den Ausschlussgrund des § 393a Abs 3 StPO zu verwirklichen.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft richtet sich wie oben dargetan nur gegen die Nichtannahme des geltend gemachten Ausschlussgrundes nach § 393a Abs 3 StPO, sodass die Höhe des vom Erstgericht zugesprochen Pauschalbetrages zu den Kosten der Verteidigung in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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