Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Pscheidl und Mag. Meinl im Sanierungsverfahren über das Vermögen der A* , geboren am **, **, Insolvenzverwalterin Mag. B*, Rechtsanwältin in **, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 13.4.2026, **-22, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Sanierungsplanantrag der Schuldnerin durch Ausschreibung einer Sanierungsplantagsatzung aufgetragen.
Begründung
Über das Vermögen der A* wurde über ihren Antrag mit Beschluss vom **.2026 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Mag. B* zur Insolvenzverwalterin bestellt (ON 3).
In ihrem Antrag bot die ein Kosmetikunternehmen führende Schuldnerin eine Quote von 20%, zahlbar innerhalb von zwei Jahren in vier Teilquoten zu je 5% an.
In ihrem zweiten Bericht vom 7.4.2026 nahm die Insolvenzverwalterin Stellung zum Sanierungsplanvorschlag. Demnach lägen keine Unzulässigkeitsgründe im Sinne der §§ 141, 142 IO vor. Zur Angemessenheit werde ausgeführt, dass im Fall einer Liquidation des schuldnerischen Vermögens voraussichtlich EUR 30.000,- erzielt werden könnten, hinzu kämen ein Abgabenguthaben von EUR 6.000,- und ein derzeitiger Massestand von EUR 890,-. Ausgehend von den zu erwartenden Verfahrenskosten, anfallenden Masseforderungen von rund EUR 12.000,- und der Erhöhung der Passiva auf rund EUR 70.000,- ergebe dies eine Quote von 35%. Für die Erwirtschaftung einer 35%igen Quote müsste die Schuldnerin einen Überschuss von rund EUR 15.000,- in zwei Jahren erzielen, was eine wesentliche Verbesserung ihres Ergebnisses erfordere. Für die Erfüllung einer 5%igen Barquote zuzüglich der Verfahrenskosten sei ein Finanzierungserfordernis von EUR 12.387,89 gegeben. Den Insolvenzgläubigern könne die Annahme des vorgeschlagenen Sanierungsplans empfohlen werden, wenn die Schuldnerin diesen auf 35% verbessere und eine Barquote von 5% als Bestätigungsvoraussetzung anbiete. Die Insolvenzverwalterin erstattete eine vorläufige Schlussrechnung und machte Entlohnungsansprüche nach den §§ 82 und 82a IO in Höhe von EUR 10.882,13 geltend.
In der Tagsatzung vom 13.4.2026 gab die Insolvenzverwalterin einen Massekontostand von EUR 7.899,62 bekannt, der sich aus der Überweisung einer Gutschrift des Finanzamts ergebe. Mit der Schuldnerin wurde erörtert, dass die monatlichen Ausgaben für ihr kreditfinanziertes Fahrzeug einschließlich häufiger Verkehrsstrafen circa EUR 700,- betragen würden. Die Insolvenzverwalterin teilte mit, ihr sei zugetragen worden, dass die Schuldnerin über keine aufrechte Lenkberechtigung mehr verfüge. Die Schuldnerin stimmte den Vorschlägen der Gläubiger und der Erstrichterin, das Auto zurückzugeben, nicht zu.
Mit dem angefochtenen , mündlich verkündeten Beschlusswies das Erstgericht den Sanierungsplanantrag gemäß § 141 Abs 2 Z 6 IO zurück. Begründend führte es aus, aus dem Bericht der Insolvenzverwalterin zur Sanierungsplantagsatzung folge, dass sich aus der Unternehmensfortführung lediglich ein positives Ergebnis von EUR 1.474,01 ergebe und am Massekonto rund EUR 850,- erliegen würden. Das kreditfinanzierte Fahrzeug der Schuldnerin, ein **, und die vielen Verkehrsstrafen seien ein belastender Kostenfaktor. Der Schuldnerin seien im Rahmen der Sanierungsplantagsatzung mehrere Verfahrensmöglichkeiten zur Entschuldung im Rahmen eines Zahlungsplans bei unselbstständiger Tätigkeit und Erstreckung der Tagsatzung mit Einschuss von dritter Seite angeboten worden. Die Schuldnerin habe sich gegen den Verkauf des Fahrzeugs gestellt, obwohl Kreditraten, Versicherungsprämien und Verkehrsstrafen sich monatlich mit mindestens EUR 800,- bis EUR 1.000,- niederschlagen würden. Eine Finanzierung von dritter Seite habe die Schuldnerin ebenso wie eine unselbstständige Tätigkeit ausgeschlossen. Nachdem aufgrund der durch die Fortführung erzielten Umsätze weder die Finanzierung einer Barquote noch die Finanzierung einer Sanierungsplanquote darstellbar sei und die Schuldnerin keine Quotenverbesserung in Aussicht gestellt habe oder einer Verschlankung ihrer Fixkosten zugänglich gewesen sei, sei der Sanierungsplanantrag zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich ein Rekurs der Schuldnerin mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und auf neuerliche Prüfung des Sanierungsplanantrags sowie auf Ermöglichung der Fortführung ihres Betriebes samt realistischem „Zahlungsplan“ und dem Absehen von einer wirtschaftlich nachteiligen Verwertung ihres Fahrzeugs.
Die Insolvenzverwalterin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
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