Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. Juni 2026, GZ **-22, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g :
In dem gegen A*zu AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau geführten Verfahren wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB fand am 6. Mai 2026 eine Hauptverhandlung statt, die u.a. zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Bücher, Handschriften, Autografien, alte Handschriften Nr. 78 vertagt wurde (ON 20.2.1 S 18).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 22) bestellte die Erstrichterin Mag.Dr. B*, Archivdirektor, Lektor, **, zum Sachverständigen aus dem Fachbereich Alte Handschriften, Kartografie und Bücher mit dem Auftrag, binnen 8 Wochen schriftlich, nach Aktenstudium und Befundaufnahme ein Gutachten zur Frage zu erstatten, ob die vom Angeklagten in Aussicht gestellten Verkaufspreise der im Beschluss genannten Bücher grob geschätzt einem realistischen Verkaufspreis zum Tatzeitpunkt entsprechen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Angeklagten (ON 24) mit dem Monitum, dass die zu klärende Frage für das Verfahren bedeutungslos sei.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Bestellt das Gericht für das Hauptverfahren einen Sachverständigen (§ 126 Abs 3 erster Satz StPO), so handelt es sich dabei um keinen anfechtbaren Beschluss, sondern um eine prozessleitende Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Satzteil StPO; 11 Os 98/20a, 13 Os 19/20y; Danek/Mann in WK-StPO § 221 Rz 23/3; für die Annahme eines nicht mit Beschwerde anfechtbaren Beschlusses Hinterhoferin WK-StPO § 126 Rz 58 f, 146 f; OLG Linz RIS-Justiz RL0000119). Diese ist auf den Fortgang des Verfahrens gerichtet und solcherart nicht anfechtbar ( Danek/Mann aaO; Tipold in WK-StPO § 85 Rz 9).
Der Umstand, dass das Erstgericht die prozessleitende Verfügung als „Beschluss“ bezeichnete, ändert an der Unzulässigkeit der Beschwerde nichts, zumal der Inhalt einer Entscheidung nicht durch ihre Form, sondern ihr Wesen bestimmt wird ( Ratz in WK-StPO Vor §§ 280 bis 296a Rz 5, Tipold aaO Rz 10).
Daraus folgt, dass auch die Beschwerde gegen den Beschluss auf Bestellung des Sachverständigen gemäß § 89 Abs 2 zweiter Fall StPO als unzulässig zurückzuweisen ist.
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