Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen § 153 Abs 1 und 3 StGB über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. April 2025, GZ **-8.1, (Punkt 1), nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt stellte mit Verfügung vom 17. Juli 2024 das zu AZ ** gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts nach § 153 Abs 1 und 3 StGB geführte Verfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (dort ON 1.18).
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2024, GZ **-11, wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Wiener Neustadt den Antrag der A* (vom 12. August 2024 [dort ON 1]) auf Fortführung des Verfahrens gegen unbekannte Täter wegen § 153 Abs 1 und 3 StGB zurück (Punkt 1) und trug ihr gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in der Höhe von 90 Euro auf (Punkt 3). Dieser Beschluss wurde der Fortführungswerberin am 30. Oktober 2024 zugestellt.
Es folgten Schreiben vom 6. November 2024 (ON 13) und 9. Dezember 2024 (ON 15), in welchen sie im Wesentlichen um eine Besprechung bzw. einen Beratungstermin ersuchte (siehe hiezu auch den Kanzleivermerk ON 14 und die an die Fortführungswerberin gerichtete Note des Erstgerichts ON 16). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 (ON 17) erklärte sie: „Diese gesetzliche juristisch begründete Abweisung für Anzeige, sowie von zwei Anträge für Fortführung des Verfahren (1. von 12 Aug. 2024; 2. von 06 Dez. 2024) erwarte ich noch Von Ihnen.“
Ihr Schreiben vom 21. Februar 2025 (ON 20) wurde nun als neuer Fortführungsantrag gewertet, sodann mit diesem sowie der bereits eingeholten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im März 2025 zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt ein neuer Akt angelegt (ON 23).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat auch diesen Antrag der A* auf Fortführung des Verfahrens gegen unbekannte Täter wegen § 153 Abs 1 und 3 StGB zurück (Punkt 1) und trug ihr gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in der Höhe von 90 Euro auf (Punkt 3). Dieser Beschluss wurde A* am 5. Mai 2025 zugestellt (ON 8.2.), die den Pauschalkostenbeitrag bereits am 6. Mai 2025 einzahlte (siehe GZ **-31).
Zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt folgten zahlreiche Schreiben von und Telefonate mit A*. Als sie das Gericht am 8. April 2026 persönlich aufsuchte, wurde ihr der angefochtene Beschluss mit einem Rechtskraftvermerk nochmals übergeben (dort ON 26). Als sie daraufhin am 20. April 2026 den Pauschalkostenbeitrag iHv 90 Euro nochmals einbezahlte, wurde ihr dieser wieder rücküberwiesen (dort ON 31).
Bereits mit Schreiben vom 20. April 2026 erhob A* einen als Beschwerde zu wertenden „Einspruch“ gegen den „am 08 April 2026 bei persönlichem Gespräch mit dem Richter, Mag. B* mitgeteiltem Entscheidung“ (GZ **-32.1), auf welchen sie auch in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2026 (ON 12 = GZ **-34) Bezug nahm. Da sich die Schreiben inhaltlich bloß auf die Fortführung beziehen und A* den Pauschalkostenbeitrag sogleich bezahlt hat, richtet sich die Beschwerde erkennbar nur gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unzulässig.
Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung (§ 195 StPO) steht gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO ein Rechtsmittel nicht zu. Darüber hinaus wäre die Beschwerde – mit Blick auf die 14-tägigen Frist des § 88 Abs 1 StPO und Zustellung des bekämpften Beschlusses am 5. Mai 2025 – aber auch verspätet.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
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