Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. Juni 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Schwarzau Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von acht Jahren und einem Monat, die überwiegend wegen Straftaten gegen die körperliche Integrität anderer und gegen fremdes Vermögen gerichtet waren, und zwar die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Oktober 2021, rechtskräftig am 6. April 2022, AZ **, verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und infolge Widerrufs anlässlich dieser Verurteilung die mit Urteil des BG Leopoldstadt vom 9. März 2017, rechtskräftig seit 14. März 2017, AZ **, verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten, infolge Widerrufs die seinerzeit mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Dezember 2017, AZ **, verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ ** verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 12. April 2029. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 27. März 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 1. August 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht im Senat nach § 18c StVG - nachdem zuvor die Entscheidung des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung zur Verfahrensergänzung mit hg Beschluss vom 9. Juni 2026, AZ 18 Bs 127/26x, aufgehoben worden war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 4) und jener der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.2, 1) die bedingte Entlassung der Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung des Beschlusses erhobene (ON 15), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde der A*, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben, bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek / Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägung einzubeziehen. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen. Allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium ( Jerabek / Ropper , aaO Rz 17).
Die Beschwerdeführerin weist 17, davon 14 einschlägige, Vorstrafen zurückreichend bis ins Jahr 1996 auf, wobei ihr bereits sämtliche Rechtswohltaten (bedingte Strafnachsicht, bedingte Entlassung, Anordnung der Bewährungshilfe) zuteil wurden und sie bereits mehrfach das Haftübel verspürte. Dennoch zeigte sie sich von diesen bisherigen staatlichen Sanktionen gänzlich unbeeindruckt und wurde innerhalb offener Probezeit neuerlich straffällig (siehe Strafregisterauskunft ON 3). Zudem ist ihre derzeitige Führung in der Anstalt durch 21 Ordnungsstrafen getrübt, wobei sich ihr Vollzugsverhalten seit der letzten inhaltlichen Entscheidung über die bedingte Entlassung sogar noch verschlechterte und drei weitere Ordnungsstrafen verhängt werden mussten (ON 4). Überdies erfolgte die letzte Verurteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt ebenfalls aufgrund von Aggressionsdelikten im Strafvollzug (ON 6).
Es ist daher der Einschätzung des Erstgerichts beizupflichten, wonach bei der Strafgefangenen spezialpräventive Umstände, nämlich ihr massiv einschlägig getrübtes Vorleben, die bisherige Resozialisierungsresistenz und daraus resultierend die geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit, einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen und sich eine bedingte Entlassung somit als weit weniger geeignet erweist, die Beschwerdeführerin von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, als der weitere konsequente Vollzug der Freiheitsstrafe. An diesem Gesamtkalkül vermag weder die Möglichkeit allfälliger Begleitmaßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB noch der Umstand, dass sie nunmehr zu ihrer Familie Kontakt pflegt und einen zweieinhalbjährigen Sohn hat (ON 5), etwas zu ändern. Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitsprofil entkräften könnten, stellte die Beschwerdeführerin nicht dar.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden