Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. Mai 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Schwarzau Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von acht Jahren und einem Monat, die überwiegend wegen Straftaten gegen die körperliche Integrität anderer und gegen fremdes Vermögen gerichtet waren, und zwar die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Oktober 2021, rechtskräftig am 6. April 2022, AZ B*, verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und infolge Widerrufs anlässlich dieser Verurteilung die mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 9. März 2017, rechtskräftig seit 14. März 2017, AZ C*, verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten, die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. September 2020, AZ D*, verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten und die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ E*, verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 12. April 2029. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 27. März 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 1. August 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Anstaltsleitung (ON 4) und jener der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.2) – den Antrag der Strafgefangenen auf bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Zustellung des Beschlusses erhobene (ON 8), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde der A*, der keine Berechtigung zukommt.
Aus Anlass der Beschwerde musste sich das Rechtsmittelgericht davon überzeugen, dass für die angefochtene Entscheidung keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorlag, weil das Erstgericht zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen hat (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Das Vollzugsgericht hat gemäß § 152 Abs 2 StVG vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung Einsicht in die Akten des Strafgefangenen zu nehmen. Dabei sind alle Strafakten beizuschaffen, die Grundlage des Strafvollzugs sind. In analoger Anwendung des § 494a Abs 3 letzter Satz StPO kann sich das Gericht mit der Einsichtnahme in eine Abschrift des Urteils begnügen, wenn sie eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darzustellen vermag ( Pieber, aaO Rz 9).
Im konkreten Fall nahm das Erstgericht keine Einsicht in sämtliche dem Vollzug zugrundeliegende Urteile, sondern nahm lediglich eine Ausfertigung des Urteils der letzten Verurteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. April 2025, AZ E*, zum Akt (ON 6). Das Erstgericht unterließ es jedoch, die weiteren dem Vollzug zugrundeliegenden Akten (AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ C* des Bezirksgerichts Josefstadt und AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) beizuschaffen bzw zumindest die entsprechenden Urteile samt allfälliger Rechtsmittelentscheidung davon zum gegenständlichen elektronischen Akt (dass sich diese Urteilsausfertigungen in dem verketteten Vorakt ** befinden reicht nicht aus) zu nehmen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die vom Gesetz geforderte Einsicht in diese Akten nicht stattgefunden hat.
Der Beschluss ist daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht ist die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
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