Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache des A*wegen § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a zweiter Fall, Abs 3 und 5 SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Mai 2026, GZ B*-45, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. November 2022, AZ B* (ON 21), wegen § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a zweiter Fall, Abs 3 und 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, aus der er mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 8. März 2023, AZ C*, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit mit 24. März 2023 bedingt entlassen wurde (ON 38).
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 2024, AZ D*, wurde A* wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a zweiter Fall und Abs 3 SMG; 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. In einem wurde die A* mit Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 8. März 2023, AZ C*, gewährte bedingte Entlassung widerrufen (ON 54.1 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D* [Einsicht elektronischer Akt]).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 2024, AZ D*, wurde A* hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und des erfolgten Widerrufs der bedingten Entlassung – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl ON 76 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D* [Einsicht elektronischer Akt]) - Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG gewährt und ihm aufgetragen, sich zunächst einer sechsmonatigen stationären sowie einer daran anschließenden ambulanten Behandlung bis 29. Jänner 2026 zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch zu unterziehen, mit der Maßgabe, dass der Antritt der Therapie binnen zwei Monaten, die weitere Fortsetzung alle drei Monate nachzuweisen ist (ON 83 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D* [Einsicht elektronischer Akt]).
A* wurde am 30. Jänner 2024 aus der Strafhaft entlassen (ON 86 und ON 87 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D* [Einsicht elektronischer Akt]).
In weiterer Folge teilte der Verurteilte (über seinen Wahlverteidiger) mit 19. Februar 2024 mit, nach seiner Enthaftung in Schubhaft genommen und nach Italien abgeschoben worden zu sein, wo er mit verschiedenen Suchtgiftentwöhnungsstellen in Kontakt getreten sei und legte darüber eine Bestätigung (in italienischer Sprache) vor (ON 95 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D* [Einsicht elektronischer Akt]).
Mit 28. März 2024 brachte er sodann (erneut über seinen Wahlverteidiger) eine (in englischer Sprache verfasste) Bestätigung der „E*“ vom selben Tag zur Vorlage, in der mitgeteilt wird, dass A* von einem Team an Psychiatern, Psychologen und Sozialarbeitern über seine Krankengeschichte befragt sowie ferner psychometrischen Tests unterzogen worden sei, die derzeit keine signifikanten Anzeichen für eine psychiatrische Störung oder Suchterkrankung zeigen würden; auch regelmäßige Harntests auf Metaboliten hätten ein negatives Ergebnis auf Drogen geliefert (ON 98, 3 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D* [Einsicht elektronischer Akt]).
Nachdem der Verurteilte (nach Vollmachtsauflösung seines Verteidigers) in der Folge keine weiteren Therapienachweise übermittelt hatte und selbst Versuche einer direkten Kontaktaufnahme mit der italienischen Therapieeinrichtung durch das Gericht erfolglos geblieben waren (ON 104 und ON 105 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D* [Einsicht elektronischer Akt]), wurde A* im Oktober 2024 zwecks Zustellung einer Mahnung zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (ON 108 und ON 109 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D* [Einsicht elektronischer Akt]).
Nach erneuter Vollmachtsbekanntgabe seines Wahlverteidigers legte A* über diesen mit 2. Jänner 2025 ein Schreiben der obgenannten Einrichtung vom 12. Dezember 2024 vor, in dem diese mitteilte, dass A* zwischen Februar und April die geplanten Termine wahrgenommen, die Behandlung jedoch sodann für eine Reise nach Afrika unterbrochen, und im August die Therapieeinrichtung wieder kontaktiert hätte, wobei er im September einen Termin und im Oktober zwei Termine wahrgenommen und auch eine durchgeführte Analyse ein negatives Ergebnis für Suchtmittel ergeben hätte (ON 116.2 [Übersetzung in ON 124.2] im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D* [Einsicht elektronischer Akt]).
Mit 25. Februar 2025 legte der Wahlverteidiger zudem ein (englischsprachiges) E-Mail von „Dr. F*“ vor, wonach A* einen sechsmonatigen Beurteilungszeitraum erfolgreich abgeschlossen hätte, in der Harntests ein negatives Ergebnis auf Drogen geliefert hätten und keine Indikatoren für eine psychiatrische Störung oder Suchterkrankung festgemacht werden hätten können (ON 128, 3 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D* [Einsicht elektronischer Akt]).
Nachdem (nach erneuter Vollmachtskündigung) A* in weiterer Folge wiederum keine weiteren Therapienachweise vorlegte, wurde er Anfang August 2025 erneut zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (ON 136 und ON 137 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D* [Einsicht elektronischer Akt]).
Am 19. August 2025 wurde A* neuerlich festgenommen und über ihn wegen des Verdachts von Straftaten nach dem SMG die Untersuchungshaft verhängt (ON 140 und 141 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D* [Einsicht elektronischer Akt]).
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. September 2025, AZ G*, wurde A* wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (ON 19.1 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ G* [Einsicht elektronischer Akt]).
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 2025, AZ G*, wurde A* hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten – in Abkehr vom Kalkül der bestellten Sachverständigen Dr. H* sowie ihrer vier ergänzenden Stellungnahmen (vgl ON 27.1; ON 46; ON 51.1 und ON 61 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ G* [Einsicht elektronischer Akt]) - erneut Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG bis 20. Dezember 2027 gewährt und ihm aufgetragen, sich zunächst einer sechsmonatigen stationären sowie einer daran anschließenden 12-bis 18-monatigen ambulanten Behandlung mit jeweils regelmäßigen Psychotherapien und Harnkontrollen zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch zu unterziehen.
A* wurde am 22. Dezember 2025 aus der Strafhaft entlassen (vgl ON 66 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ G* [Einsicht elektronischer Akt]).
Im Verfahren AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Wien langten seitdem keine Therapienachweise mehr ein.
Nach Ende der Aufschubfrist bestellte der im Verfahren AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Wien zuständige Einzelrichter Mag. I* zur Sachverständigen und beauftragte sie mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage, ob die Voraussetzungen des § 40 SMG vorliegen (siehe ON 169 bis ON 171 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D* [Einsicht elektronischer Akt]).
Nach Aktenstudium sowie unter Einbeziehung mehrerer Vorgutachten, darunter auch jenes im Verfahren AZ G* des Landesgerichts für Strafsachen Wien samt der dortigen Angaben des Verurteilten anlässlich der Befundaufnahme, ließen sich für die genannte Sachverständige, wenngleich ohne persönliche Exploration, weder ein Therapieerfolg noch ein Teilerfolg feststellen. Vielmehr sei eine Umsetzung der von ihr empfohlenen Behandlungsstruktur nicht erkennbar, im Besonderen finde sich kein Hinweis auf die Durchführung einer stationären Therapie, sondern würden sich die dokumentierten Maßnahmen auf einzelne ambulante Kontakte beschränken, die unregelmäßig wahrgenommen und wiederholt unterbrochen worden seien. Bereits im Gutachten im Verfahren AZ G* des Landesgerichts für Strafsachen Wien werde festgehalten, dass kein durchgehender und nachvollziehbarer Therapieverlauf vorliege und die Angaben des Untersuchten in wesentlichen Punkten widersprüchlich seien. Auch vereinzelte negative Drogentests seien nicht geeignet, einen Therapieerfolg oder eine stabile Abstinenzentwicklung zu belegen, erlauben diese doch mit Blick auf die begrenzte Nachweisbarkeit einzelner Substanzen, keine Aussage über einen längerfristigen Verlauf. Ebenso spreche die strafgerichtliche Entwicklung des A* gegen das Vorliegen eines Therapieerfolgs oder auch nur eines Teilerfolgs, weil daraus ein Abbruch der delinquenten Entwicklung oder eine Stabilisierung im Sinne einer nachhaltigen Verhaltensänderung nicht abgeleitet werden könne (vgl ON 175.1 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D* [Einsicht elektronischer Akt]).
Nachdem das Gutachten der Mag. I* auch in das gegenständliche Verfahren Eingang fand (vgl ON 40, S 13 ff sowie ON 177.1 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D* [Einsicht elektronischer Akt]), bemängelte der Wahlverteidiger (der auch in den Verfahren zu AZ D* und AZ G* des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingeschritten war) in seiner Äußerung vom 23. April 2026 (ON 42), dass sich das Gutachten auf ein Vorgutachten stütze, das im Verfahren AZ G* des Landesgerichts für Strafsachen Wien in seinem Kalkül, eine neuerliche gesundheitsbezogene Maßnahme sei offenbar aussichtslos, als „nicht nachvollziehbar“ eingestuft worden sei, habe der Verurteilte doch nach dem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ G* „eine Suchtgiftentwöhnungstherapie in Italien erfolgreich abgeschlossen und [sei] es nach knapp zwei Jahren seit seiner letzten Verurteilung bloß zu einem einmaligen Rückfall gekommen“, weshalb er mit Blick darauf, dass in casu keine persönliche Exploration des Verurteilten stattgefunden habe, wobei A* auch keine schriftliche Einladung zur Mitwirkung an der Begutachtung erhalten habe, die Ergänzung des Gutachtens dergestalt begehrte, der Sachverständigen aufzutragen, den Verurteilten in einer für ihn verständlichen Sprache zur Exploration aufzufordern und anschließend zu untersuchen, „um sodann den Therapie(teil)erfolg unter der Maßgabe neu [zu beurteilen], dass die von ihr zu Grunde gelegten Vorgutachten nicht nachvollziehbar [seien]“.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 45) stellte das (in Ansehung des widerrufenen Strafteils zuständige [vgl RIS-Justiz RS0112525 [T1]; OGH 11 Os 98/19z]) Erstgericht – gestützt auf das Sachverständigengutachen der Mag. I* sowie jenes der Dr. H* (siehe dazu auch ON 44) – fest, dass beim Verurteilten die Voraussetzungen nach § 40 Abs 1 SMG hinsichtlich des (aus der bedingten Entlassung) resultierenden Strafrestes von drei Monaten der über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. November 2022 zu AZ B* verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten nicht vorliegen und die verhängte (restliche) Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des A* (ON 47), in der er das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit seiner Äußerung zum Sachverständigengutachten kritisiert und seine darin geltend gemachten Argumente auch zum Vorbringen seiner Beschwerde erhebt.
Dem Remedium kommt keine Berechtigung zu.
Ist der Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG nicht zu widerrufen (§ 39 Abs 4 SMG), oder hat sich ein an Suchtmittel gewöhnter Verurteilter sonst mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen (§ 40 Abs 1 SMG).
Wesentliches Entscheidungskriterium nach § 40 SMG ist ausschließlich der Erfolg der gesundheitsbezogenen Maßnahme eines an ein Suchtmittel gewöhnten Verurteilten. Die Beurteilung eben dieses Erfolges ist selbständig und unabhängig von einer allfälligen Widerrufsentscheidung zu treffen, insbesondere für den Fall, dass – wie hier - die Strafaufschubsfrist bereits abgelaufen ist.
Was unter Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu verstehen ist, lässt sich nicht allgemein gültig definieren. Es handelt sich um einen Rechtsbegriff, dessen juristischer Gehalt nicht in allen Fällen mit ärztlichem, psychologischem oder psychotherapeutischem Begriffsverständnis zur Deckung gebracht werden kann. Ein Erfolg liegt dann vor, wenn das spezielle Ziel der Behandlung, der sich der Verurteilte freiwillig unterzogen hat, aus Sicht des Behandelnden erreicht ist. Dabei ist keineswegs in jedem Fall Voraussetzung, dass der Verurteilte von jeglicher Suchtmittelabhängigkeit befreit worden ist (RIS-Justiz RS0088722); andererseits ist aktuelle Freiheit von Suchtmittelmissbrauch nicht hinreichend, wenn die dem früheren Konsum zugrunde liegenden persönlichkeitsstrukturellen Defizite unvermindert fortbestehen, sodass mit Rückfällen gerechnet werden muss ( Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG 3 § 40 Rz 13 ff; Schwaighofer in WK 2SMG § 40 Rz 9 f; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 40 SMG Rz 2). Für einen „Teilerfolg“ der Drogenfreiheit genügt es ferner nicht, wenn der Verurteilte noch weiterer gesundheitsbezogener Maßnahmen bedarf, um einer Drogenabstinenz zumindest näher zu kommen (OGH 14 Os 144/07v [14 Os 145/07s]; Oshidari , Suchtmittelrecht 7 (2023) § 40 Rz 3).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider liegen die Voraussetzungen nach § 40 Abs 1 SMG in casu nicht vor:
Mit Blick auf den Verlauf der von A* während eines zweijährigen Zeitraums absolvierten Therapie, die sich – wie oben dargestellt – über das gerichtliche Weisungskonzept völlig hinwegsetzend, weil zu keiner Zeit stationär erfolgend, auf die durch wiederholte Unterbrechungen geprägte, unregelmäßige Inanspruchnahme vereinzelter ambulanter Kontakte zwischen Februar und April 2024 sowie im September und Oktober 2024 beschränkte, sohin ohne dass eine strukturierte, den Standards entsprechende suchttherapeutische Behandlung stattgefunden hätte, lässt sich nicht einmal ein Teiltherapieerfolg ableiten, zeigt dieses Verhalten des A* doch über mehrere Jahre ein gleichbleibendes Muster, das sich durch fehlende Verbindlichkeit, mangelnde Kontinuität sowie keine Umsetzung fachlicher Empfehlungen auszeichnet, welches im Übrigen bis dato andauert (vgl dazu ON 78 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ G* [Einsicht elektronischer Akt] zur sich erneut über das gerichtliche Weisungskonzept hinwegsetzenden, weil bloß ambulant erfolgenden Therapie). Aus der Fortsetzung seiner suchmittelassoziierten Delinquenz – trotz seiner behaupteten Fußfassung am Arbeitsmarkt (vgl ON 39.1, 2 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ G* [Einsicht elektronischer Akt]) - erhellt zudem, dass der Beschwerdeführer bislang nicht gewillt bzw nicht in der Lage war, seine Verhaltensweisen nachhaltig zu ändern. Die, im Übrigen ebenso von Unterbrechungen geprägten und lediglich über einen Zeitraum von neun Monaten im Jahr 2024 absolvierten, ein negatives Ergebnis aufweisenden Drogentests (siehe ON 56.3.2, 1 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ G* [Einsicht elektronischer Akt]) belegen ebenso wenig eine stabile Abstinenzentwicklung des A* über einen längerfristigen Zeitraum. Zudem sprechen die Angaben des A* in seiner Gesundheitsbefragung am 19. August 2025 anlässlich seiner erneuten Festnahme, wonach er aktuell Kokain und Cannabis jeweils etwa viermal pro Woche sowie täglich Alkohol konsumiere (vgl ON 2.14, 20 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ G* [Einsicht elektronischer Akt]), für ein bestehendes, zumindest bis zum Tatzeitpunkt aktives Konsummuster mit Gewöhnungscharakter (vgl dazu auch ON 27.1, 24 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ G* [Einsicht elektronischer Akt] zum im Gutachten der Sachverständigen Dr. H* bei A* diagnostizierte Störungsbild in Form eines Abhängigkeitssyndroms durch Kokain sowie durch Cannabinoide).
Wenn der Beschwerdeführer das Kalkül des Gutachtens der Mag. I* dadurch anzuzweifeln sucht, weil sich dieses auf ein „nicht nachvollziehbares“ Vorgutachten (der Dr. H*) stütze und dazu auf die diesbezügliche Ansicht des Erkenntnisrichters im Verfahren AZ G* des Landesgerichts für Strafsachen Wien anlässlich der (unbekämpft gebliebenen) Beschlussfassung nach § 39 SMG verweist (vgl ON 62, 8, im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ G* [Einsicht elektronischer Akt]), überzeugt dies nicht, vermögen doch Erwägungen in Rahmen einer Beschlussfassung in einem anderen Verfahren für die hier zu beurteilende Frage eines Erfolgs iSd § 40 SMG keinerlei Bindungswirkung zu entfalten und kann die im zitierten Beschluss zum Ausdruck gebrachte Ansicht eines Therapieerfolgs bei A* vom Beschwerdegericht im Übrigen bereits mit Blick auf den oben dargestellten Therapieverlauf nicht nachvollzogen werden.
Soweit der Beschwerdeführer eine Gutachtensergänzung begehrt, weil es an einer persönlichen Exploration im Gutachten der Mag. I* fehle, ist ihm entgegenzuhalten, dass selbiges seiner Sphäre zuzuschreiben ist, blieb er doch trotz wiederholter Ladungsversuche durch die genannte Sachverständige einer Untersuchung fern. Daran, dass Mag. I* seiner unsubsantiierten Behauptung zuwider gar wohl um eine persönliche Untersuchung bemüht war, besteht mit Blick auf ihre schlüssige Darstellung über ihre wiederholten Ladungs-und Kontaktversuche an der (vom Wahlverteidiger bekanntgegebenen) Adressen des A* kein Zweifel (vgl ON 174 und ON 175.1, 5 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D* [Einsicht elektronischer Akt]). Dessen ungeachtet ist für das Beschwerdegericht aber ohnedies nicht erkennbar, inwiefern mit Blick auf die in casu vorliegenden Angaben des A* anlässlich zweier Untersuchungen durch die Sachverständige Dr. H* am 26. September und am 27. Oktober 2025 (siehe ON 27.1, 14 und ON 46, 6 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ G* [Einsicht elektronischer Akt]), in denen er Gelegenheit hatte, den Therapieablauf in Italien eingehend darzustellen, eine (erneute) persönliche Exploration eine Änderung des Kalküls im Gutachten der Mag. I* herbeizuführen geeignet wäre, bezog sich die von der Sachverständigen ob der fehlenden persönlichen Exploration angemerkte Einschränkung der diagnostischen Aussagekraft doch insbesondere auf die aktuelle psychische Befindlichkeit, die gegenwärtige Therapiemotivation sowie die Einschätzung der Therapiefähigkeit und nicht auf die Frage des Therapie(teil)erfolgs (vgl ON 175.1, 5 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ D* [Einsicht elektronischer Akt]). Im Übrigen behauptet nicht einmal der Beschwerdeführer, etwaiges Vorbringen anlässlich der Untersuchung durch die Sachverständige Dr. H* unterlassen zu haben, sondern stört er sich im Ergebnis schlicht an ihrer Schlussfolgerung, wonach seine Angaben zur therapeutischen Einbindung inkonsistent und widersprüchlich gewesen wären. Dieses Kalkül erweist sich jedoch mit Blick auf seine wechselnden Angaben (vgl ON 27.1, 19 und ON 46, 7 im Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ G* [Einsicht elektronischer Akt]), die zudem auch teils im eklatanten Widerspruch zu den in den Akten erliegenden (wenigen) Schreiben der Therapieeinrichtung stehen, gar wohl als völlig nachvollziehbar. Der begehrten Ergänzung des Sachverständigengutachtens war daher nicht näherzutreten.
Mangels eines bei A* feststellbaren Therapieerfolgs ging das Erstgericht daher zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen des § 40 SMG in casu nicht vorliegen.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war sohin ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden